BMF, Schreiben v. 15.9.1997, IV B 5 - S 2285 - 40/97, BStBl I 1997, 826
Die bisher erteilten Weisungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung – zuletzt im BMF-Schreiben vom 22.12.1994 (BStBl 1994 I S. 928) – sind aufgrund der Einführung des neuen Familienleistungsausgleichs und der Änderungen des § 33 a Abs. 1 EStG teilweise überholt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Beurteilung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgende Grundsätze zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 dürfen Unterhaltsaufwendungen für eine Person im Ausland nach § 33 a Abs. 1 EStG nur abgezogen werden, wenn der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach inländischen Maßstäben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt können danach neben dem Ehegatten (auch wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden sind) Verwandte in gerader Linie, d.h. insbesondere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, sein. Aufwendungen für Kinder oder Enkel kommen jedoch für den Abzug nur in Betracht, wenn für sie kein Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) besteht.
1.2 Erhöhte Mitwirkungspflicht
Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Abs. 2 AO). Insoweit besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht ( BFH-Urteile vom 20.1.1978, VI R 193/74, BStBl 1978 II S. 338, vom 3.6.1987, III R 205/81, BStBl 1987 II S. 675). Da der Steuerpflichtige für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, geht es zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im gebotenen Umfang nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Aus § 90 Abs. 2 AO ist ferner abzuleiten, daß den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge trifft. Deshalb sind insbesondere Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung.
2. Ausgeschlossene Unterhaltsempfänger
2.1 Ein Abzug nach § 33 a Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
- Unterhaltsempfänger der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte ist und das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist, es sei denn, § 26 c EStG kommt zur Anwendung;
- für Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen wird.
2.2 Ist der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Unterhaltsempfänger Kind oder Enkel des Steuerpflichtigen, so ist eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen wegen § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn irgendeiner Person eine andere Leistung im Sinne von § 65 EStG zusteht.
3. Unterhaltsbedürftigkeit
Voraussetzung für den Abzug nach § 33 a Abs. 1 EStG ist, daß der Steuerpflichtige die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person nachweist (Tz. 1.2). Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch detaillierte Angaben in amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden dieser Person mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, durch ein Konsulat oder durch sonstige zuständige (ausländische) Dienststellen nachzuweisen ( BFH-Urteil vom 20.1.1978, VI R 193/74, BStBl 1978 II S. 338).
Die amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden müssen enthalten:
- a) Namen, Alter, ausgeübten Beruf und Anschrift der unterhaltenen Person sowie deren Verwandtschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen,
- b) Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen im Kalenderjahr und des eigenen Vermögens der Unterhaltsempfänger,
- c) Angaben darüber, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche Unterhaltsbeiträge sie gegebenenfalls geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die Unterhaltsempfänger nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten.
Ist für Unterhaltsbescheinigungen von einer ausländischen Botschaft oder einer anderen Stelle nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Vereinheitlichung und Beschleunigung des Nachweisverfahrens ein Vordruck erstellt worden, so kann dieser als Nachweis anerkannt werden, wenn er vollständig ausgefeilt und die Richtigkeit der Angaben von der zuständigen Heimatbehörde bescheinigt ist. Die Verwendung des Vordrucks schließt nicht aus, daß das FA von der widerlegbaren Vermutung ausgehen kann, daß erwerbstätige Angehörige im Ausland nicht unterhaltsbedürftig sind, und im Einzelfall weitere Nachweise verlangt.
Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, amtliche Beschein...