Rz. 815
Auf der Grundlage des zuvor gefassten Beschlusses muss die Kündigung des Dienstvertrages dem Geschäftsführungsmitglied gegenüber erklärt werden. Hierfür gilt das unter Rn. 753 zur Mitteilung des Abberufungsbeschlusses Gesagte entsprechend.
Rz. 816
Wird die Kündigung durch einen vom zuständigen Organ bevollmächtigten Vertreter erklärt, gilt: Das Organ muss vorher die Kündigung beschlossen und den Vertreter zur Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Geschäftsführungsmitglied bevollmächtigt haben. Um zu verhindern, dass der Geschäftsführer die Kündigung nach § 174 BGB zurückweist, muss die Vollmacht schriftlich erteilt (d. h. sicherheitshalber durch alle an der Beschlussfassung Beteiligten unterschrieben) und dem betroffenen Geschäftsführer in Urschrift oder Ausfertigung (also in jedem Fall mit Originalunterschriften der Gesellschafter versehen) vorgelegt werden; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift (ohne Originalunterschriften der Gesellschafter) oder Fotokopie genügt dann nicht, wenn der betroffene Geschäftsführer die Kündigung gemäß 174 BGB unverzüglich wegen Nichtvorlage der Original-Vollmachtsurkunde zurückweist. Der Vertreter gibt die Kündigungserklärung selbst im Namen der Gesellschaft ab.
Rz. 817
Wird die Kündigungserklärung durch einen dazu beauftragten Boten übermittelt, empfiehlt sich jedenfalls dann, wenn im Anstellungsvertrag des betroffenen Geschäftsführers für die Kündigung Schriftform vorgesehen ist, die Übermittlung eines durch alle an der Beschlussfassung Beteiligten unterzeichneten Beschlusses. Der Bote fungiert – anders als der Vertreter – nur als Überbringer der von den Gesellschaftern (oder einem anderen dafür zuständigen Gremium) beschlossenen Kündigungserklärung (also ihres diesbezüglichen Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschlusses).
Kündigung durch Vertreter oder Bote
Im Beschluss des Organs über die Kündigung des Anstellungsvertrages sollte klar geregelt werden, ob die Kündigungserklärung durch einen Vertreter abgegeben oder durch einen Boten übermittelt werden soll. Im Vertretungsfall ist der Vertreter mit einer von allen an der Beschlussfassung
Beteiligten unterzeichneten Vollmacht auszustatten. Bei Beauftragung eines Boten ist dem Geschäftsführer von dem Boten eine von allen an der Beschlussfassung Beteiligten unterzeichnete Zweitschrift des Beiratsprotokolls zu übergeben. Sicherheitshalber sollte auch bei Beschlüssen, die im Wege einer Telefonkonferenz gefasst werden, immer eine von allen an der Beschlussfassung Beteiligten unterzeichnete Abschrift eingeholt werden.
Rz. 818
Im Falle einer fristlosen Kündigung – also immer dann, wenn der Dienstvertrag keine ordentliche Kündigung vorsieht – muss die Kündigungserklärung dem Geschäftsführungsmitglied nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von den Kündigungsgründen zugehen (hierzu nachstehend).