Rz. 1053
Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, wenn sie die ihnen als Gesellschaftsorgan obliegenden Pflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
- Für (fakultative) Aufsichtsräte verweist § 52 Abs. 1 GmbHG – soweit nicht abbedungen –auf die für Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haftungsbegründende Norm des § 116 AktG, der wiederum einen Verweis auf die Vorschrift zur Vorstandshaftung, § 93 AktG, enthält. § 93 AktG entspricht im Ergebnis der Haftungsnorm des GmbH-Geschäftsführers in § 43 GmbHG, sodass die Haftung von (fakultativen) GmbH-Aufsichtsräten grundsätzlich derjenigen der Geschäftsführer entspricht (zu Abweichungen: s. nachstehend).
- Nichts anderes gilt für den aufsichtsratsähnlich ausgestalteten – insbesondere mit dem Recht und der Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung ausgestatteten – Beirat, soweit die Anwendbarkeit des § 52 GmbHG nicht ausgeschlossen wurde.
- Dasselbe gilt für einen beratenden Satzungsbeirat, den nach richtiger Auffassung analog §§ 43, 52 GmbHG und §§ 116, 93 AktG ebenfalls eine organschaftliche Verantwortlichkeit trifft.
- Beratende Vertragsbeiräte unterliegen hingegen mangels Organqualität keiner Organhaftung. Sie können jedoch auf schuldrechtlicher Basis wegen Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden.
5.1.1 Sorgfaltspflicht und -maßstab
Rz. 1054
Die Geschäftsführungsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" einzuhalten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist der pflichtbewusste, selbstständig tätige Leiter eines vergleichbaren Unternehmens, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet und daher wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist. Der Geschäftsführer hat daher insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sein Handeln dem Gebot der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und in diesem Rahmen
- die GmbH sich gegenüber Dritten rechtmäßig verhält,
- die innere Organisation der GmbH Gesetz und Gesellschaftsvertrag entspricht und
- die GmbH unter Beachtung der Regeln einer sorgfältigen Unternehmensleitung geführt wird (z. B. fortlaufend eine Unternehmensplanung erstellt, ein Risikofrüherkennungssystem und erforderlichenfalls ein Risiko-Management-System unterhält, Ansprüche der GmbH verfolgt werden etc.).
Rz. 1055
Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG (analog) gilt für
Mitglieder des (ggf. fakultativen) Aufsichtsrats/-organs und des beratenden Satzungsbeirats der identische Sorgfaltsmaßstab.
Für die Haftung von Mitgliedern des beratenden Satzungsbeirats ist darauf zu achten, welche Pflichten diesem im konkreten Fall auferlegt wurden.
5.1.2 Business Judgement Rule
Rz. 1056
Die im November 2005 durch das UMAG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügte – vom US-amerikanischen Recht übernommene – "Business Judgement Rule" gibt rechtliche Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen haftungsausschließendes pflichtkonformes Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vorliegt. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt:
Zitat
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Trotz fehlender Regelung im GmbHG ist die Business Judgement Rule nach allgemeiner Auffassung entsprechend § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden. Nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 Satz 1 AktG gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für (fakultative) Aufsichtsratsmitglieder sowie für Mitglieder eines aufsichtsratsähnlichen Beirats.
Rz. 1057
Liegen die Tatbestandsmerkmale der Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1...