BMF, Schreiben v. 26.3.1962, IV B/5 – S 1302 – 21/62, BStBl 1962 I S. 536

Nach § 49 Abs. 2 EStG, der gemäß § 6 Abs. 1 KStG (§ 15 Ziff. 1 KStDV) auch für die Körperschaftsteuer gilt, sind Einkünfte ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen der deutschen und der äthiopischen Regierung vom 4./16. November 1961 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Luftfahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Steuerbefreiung gilt jedoch nur für die Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopiens, die nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über den Luftverkehr vom 16. April 1958 (BGBl 1959 II S. 1066) bestimmt worden sind. Unter das Luftverkehrsabkommen fallen die Deutsche Lufthansa A.G. und die Ethiopian Airlines in Addis Abeba. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Beteiligungen von Luftfahrtgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopiens an einem Pool, der unter Artikel 3 Abs. 4 des Luftverkehrsabkommens vom 6. April 1958 fällt.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend von dem Tage ab, an dem die Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland oder Äthiopiens ihren Flugdienst nach dem Hoheitsgebiet des anderen Landes aufgenommen haben.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 2

KStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1962, 536

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