(1) Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust:
Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückfluss |
Dabei gilt:
Bruttoverlust |
= |
ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art; |
Rückfluss |
= |
ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt. |
Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand:
a) |
den Nettoverlust, den Bruttoverlust und den Rückfluss für jedes Geschäftsjahr des Zehnjahreszeitfensters, in dem dieser Nettoverlust, Bruttoverlust und Rückfluss verzeichnet wurde; |
b) |
den aggregierten Nettoverlust, den aggregierten Bruttoverlust und den aggregierten Rückfluss aller betreffenden Geschäftsjahre des Zehnjahreszeitfensters. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:
a) |
in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter: i) wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist; ii) wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten; |
b) |
Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen; |
c) |
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen; |
d) |
Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind ("ausstehende Verluste"); |
e) |
nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen ("zeitverzögerte Verluste"). |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist.
Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten "operationelle Risiken" erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:
a) |
Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung; |
b) |
interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den... |