(1) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Nominalbeträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
(2) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei gegebenenfalls eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband nach Artikel 359 Absatz 1 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.
(3) Optionen und Optionsscheine auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Kapitels wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.
Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind – abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko – in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken – abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko – in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
(5) Das Institut bezieht die betreffenden Warenpositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für Warenpositionsrisiken ein, wenn es sich bei dem Institut um Folgendes handelt:
a) |
eine Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung überträgt; |
b) |
eine verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft. |