(1) Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:

 

a)

die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge;

 

b)

die bei der Berechnung der in Artikel 429 Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße abgezogenen Aktiva;

 

c)

Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 113 Absatz 6 oder 7 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;

 

d)

wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;[1]

 

e)

wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren;

 

f)

die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Die Garantie wird von einem anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Artikeln 201 und 202, einschließlich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten, gestellt;

ii)

für den garantierten Teil der Risikoposition gilt nach Maßgabe des Artikels 114 Absatz 2 oder 4 oder des Artikels 116 Absatz 4 ein Risikogewicht von 0 %;

 

g)

wenn das Institut Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, die Handelsrisikopositionen dieses Instituts, vorausgesetzt, diese werden mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet und erfüllen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen;

 

h)

wenn das Institut ein Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur ist, die Handelsrisikopositionen gegenüber dem Clearing-Mitglied oder einem Unternehmen, das als Kunde auf höherer Ebene für dieses Institut fungiert, vorausgesetzt, die in Artikel 305 Absatz 2 festgelegten Bedingungen sind erfüllt und das Institut ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige bei Ausfall des Clearing-Mitglieds oder der qualifizierten ZGP entstehende Verluste zu erstatten;

 

i)

Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst;

ii)

es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;

iii)

es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar;

 

j)

Risikopositionen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle;

ii)

sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt;

iii)

sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Ziffer i erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren;

 

k)

die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden;

 

l)

wenn ein Institut den seiner Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung erfasst, diese Forderung, vorausgesetzt, die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen sind erfüllt;

 

m)

die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen;

 

n)

folgende Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts vorbehaltlich der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bedingungen:

i)

Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;

ii)

Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven;

 

o)

sofern das Institut gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B dieses Anhangs stehen;

 

p)

sofern das Institut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt wurde, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen eines gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrers nach den Abschnitten A und B dieses Anhangs stehen.

 

q)

[2]die Risikopositionen, die der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m bezieht ein Institut alle zurückbehaltenen Risikopositionen in die Gesamtri...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge