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Auf Grund der §§ 4 und 5 der "Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke" vom 10. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1106) bestimme ich das folgende:
§ 1 Bezirkseinteilung
(1) Das Gebiet des Landesfinanzamts wird für die Bewertung der Mietwohngrundstücke und der gemischtgenutzten Grundstücke in die folgenden Bezirke eingeteilt:
Bezirk I:
Brandenburg (Havel), Frankfurt (Oder), Potsdam.
Bezirk II:
Cottbus, Forst (Lausitz), Landsberg (Warthe), Prenzlau, Rathenow, Spremberg, Teltow, Züllichau.
Bezirk III:
Bernau, Bomst, Eberswalde, Guben, Hennigsdorf (Finanzamt Nauen), Küstrin, Luckenwalde, Nowawes, Schwiebus, Sorau, Unrustadt, Velten, Welzow, Wittenberge, Zossen.
Bezirk IV:
Gemeinden mit über 10 000 bis zu 50 000 Einwohnern, soweit sie nicht in die Bezirke I bis III eingereiht sind, ferner:
- Ungermünde, Bornim, Bornstedt, Drewitz, Friesack, Havelberg, Ketchendorf, Lübben, Neubabelsberg, Tirschtiegel, Wittstock sowie im Gebiet des Finanzamts Spremberg: Slamen, Trattendorf, Heinrichsfeld, Kochsdorf, Kantdorf,
- die Gemeinden des Gebiets des Finanzamts Schwerin (Warthe) und des zum Gebiet des Finanzamts Züllichau gehörigen Restkreises Bomst, soweit sie nicht in den Bezirk III eingereiht sind.
Bezirk V:
- Gemeinden mit über 3 000 bis zu 10 000 Einwohnern, soweit sie nicht in die Bezirke II bis IV eingereiht sind,
- die Gemeinden des Gebiets des Finanzamts Meseritz mit Ausnahme von Tirschtiegel.
Bezirk VI:
Gemeinden bis zu 3 0000 Einwohnern, soweit sie nicht in die Bezirke III bis V eingereiht sind.
(2) 1Als Einwohnerzahl einer Gemeinde gilt die bei der Volkszählung am 16. Juni 1933 amtlich festgestellte Einwohnerzahl. 2Für die räumliche Abgrenzung der Gemeinden ist der Stand am 1. Januar 1935 maßgebend.
§ 2 Teilung der Hauptgruppen in Untergruppen
(1) Die Mietwohngrundstücke und die gemischtgenutzten Grundstücke werden in die folgenden Untergruppen eingeteilt:
I. Nach der Geschoßzahl
1. |
in Grundstücke bis zu drei Geschossen, |
2. |
in Grundstücke mit vier und mehr Geschossen. |
II. Nach der Errichtung
1. |
in Altbauten, d.h. Grundstücke, deren Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig waren, |
2. |
in Neubauten, d.h. Grundstücke, deren Gebäude nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig waren, und zwar
a) |
die frei finanzierten, d.h. die ohne Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln errichteten und die nicht unter b fallenden Neubauten, |
b) |
die Zuschußneubauten, d.h. die mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln errichteten Neubauten, soweit sie nicht der Hauszinssteuer unterliegen. |
|
(2) 1Als Geschosse gelten auch die Erdgeschosse (Parterre) und die vollständig ausgebauten Dachgeschosse. 2Die Kellergeschosse gelten, auch wenn sich darin Wohnungen und Läden befinden, nicht als Geschosse im Sinn dieser Vorschrift.
(3) Als öffentliche Zuschüsse gelten die im § 2 der "Verordnung über Mieterschutz bei Neubauten" vom 16. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 30) aufgeführten Beträge.
§ 3 Regelmäßige Bewertung, Vervielfältiger
Die Jahresrohmiete der Mietwohngrundstücke und der gemischtgenutzten Grundstücke ist mit der Zahl (Vervielfältiger) zu vervielfachen, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt:
Bezirk |
Grundstück |
bis zu 3 Geschossen |
mit 4 und mehr Geschossen |
im Sinn des § 2 Absatz 2 |
Altbauten |
Neubauten erbaut |
Altbauten |
Neubauten erbaut |
ohne öffentliche Zuschüsse (§ 2 Ziff. II 2, a) |
mit öffentlichen Zuschüssen (§ 2 Ziff. II 2, b) |
ohne öffentliche Zuschüsse (§ 2 Ziff. II 2, a) |
mit öffentlichen Zuschüssen (§ 2 Ziff. II 2, b) |
I |
.......................................................... |
6,5 |
8 |
9 |
5,5 |
6,5 |
7,5 |
II |
.......................................................... |
7,5 |
9 |
10 |
7*) |
7,5 |
8,5 |
III |
.......................................................... |
8,5 |
9,5 |
10 |
7*) |
7,5 |
8,5 |
IV |
.......................................................... |
9 |
10 |
10,5 |
7,5*) |
8,5*) |
9*) |
V |
Gemeinde- zuschlag zur Grundver- mögen- steuer von |
weniger als 200 v.H. ...... |
10,5 |
11,5 |
12 |
8,5 |
9,5 |
10 |
über 200 v.H. bis zu 400 v.H. |
10 |
11 |
11,5 |
8*) |
9*) |
9,5*) |
über 400 v.H. |
9,5 |
10,5 |
11 |
7,5 |
8,5 |
9 |
VI |
weniger als 150 v.H. ....... |
11,5 |
12 |
12 |
9,5 |
10,5 |
11 |
über 150 v.H. bis zu 350 v.H. |
11 |
11,5 |
11,5 |
9*) |
10*) |
10,5*) |
über 350 v.H. ....... |
10,5 |
11 |
11 |
8,5 |
9,5 |
10 |
*) Für die an Berlin grenzenden Gemeinden der Gebiete der Finanzämter Nauen, Niederbarnim, Teltow beträgt der Vervielfältiger ohne Rücksicht auf die Höhe des Gemeindezuschlags zur Grundvermögensteuer für Grundstücke mit 4 und mehr Geschossen bei Altbauten: 6,5, bei Neubauten ohne öffentliche Zuschüsse: 7,5, bei Neubauten mit öffentlichen Zuschüssen: 8,5.
§ 4 Anwendungsgebiet
(1) 1Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Hauptfeststellung nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1935. 2Sie gelten ferner für solche Neufeststellungen und Nachfeststellungen, die nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1936 oder von einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sind.
(2) Vorbehalten bleibt die Anpassung der Bezirks- und Gruppenbildung und der Vervielfältiger an die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt an den Neu- und Nachfeststellungszeitpunkten.