Leitsatz
Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG , § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er machte (zunächst) Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit i.H.v. 4.274 DM als Werbungskosten geltend, und zwar – entsprechend den Abwesenheiten von der Wohnung – an 12 Tagen zu 10 DM, an drei Tagen zu 20 DM und an 89 Tagen zu 46 DM. Das FA lehnte dies ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, dem Ort seines Bereitschaftsdienstes, und nicht auf dem Fahrzeug.
Vor dem FG vertrat der Kläger die Ansicht, er übe – wie ein Berufskraftfahrer, Müllfahrzeugführer, Beton- und Kiesfahrer oder Lokführer – Dienst auf wechselnden Fahrzeugen aus. Sollte keine Fahrtätigkeit vorliegen, sei Einsatzwechseltätigkeit anzunehmen.
Das FA anerkannte – im finanzgerichtlichen Verfahren – für bestimmte Tage (mit entsprechenden Abwesenheitszeiten) Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen. Im Übrigen wies das FG die Klage ab.
Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe auf der Feuerwache seine regelmäßige Arbeitsstätte. Höhere als die vom FA gewährten Pauschalen seien nicht anzuerkennen.
Hinweis
1. Ab 1996 regelt das Gesetz durch § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG abschließend, in welchen Fällen Verpflegungspauschalen noch zulässig sind. Nach den Sätzen 2 ff. werden bei auswärtigen Tätigkeiten (Dienstreisen, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit, doppelte Haushaltsführung) gleich hohe Pauschbeträge berücksichtigt (bei einer Abwesenheitszeit von 8 Stunden 6 EUR, von 14 Stunden 12 EUR und von 24 Stunden 24 EUR).
2. Ob und inwieweit trotz dieser betragsmäßigen Übereinstimmung der Pauschalen eine Abgrenzung der verschiedenen, oben angeführten Institute deshalb nötig ist, weil u.a. möglicherweise die Abwesenheitszeiten unterschiedlich zu berechnen sind, hat der BFH noch nicht entschieden.
Bei einer Fahr- bzw. Einsatzwechseltätigkeit ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (2. Halbsatz) "allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend". Ob aufgrund der in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG (also auch des Satzes 3) bei Arbeitnehmern allein die Abwesenheitsdauer von der Wohnung ausschlaggebend ist, ist umstritten. Es wird auch die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen, in denen bei Fahr- bzw. Einsatzwechseltätigkeit auch Arbeiten am Betriebssitz verrichtet werden, es – wie bei Dienstreisen – auf die Abwesenheit vom Betriebssitz ankommt.
3. Der Streitfall, in dem der Kläger auf die Abwesenheit von der Wohnung (und damit auf größere Abwesenheitszeiten) abstellte, bot keinen Anlass über die angeführte Streitfrage (Berechnung der Abwesenheitszeiten) zu entscheiden. Denn der Kläger als Feuerwehrmann hatte (s)eine regelmäßige Arbeitsstätte auf der Feuerwache.
4. Verrichtet – wie hier – ein Steuerpflichtiger wesentliche Teile seiner Arbeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, kann keine Fahr- bzw. Einsatzwechseltätigkeit vorliegen (allenfalls kommen – wie hier – Dienstreisen in Betracht). Denn diese sind tatbestandsmäßig dahingehend umschrieben, dass der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen/beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig ist (Satz 3).
Mit dem Abstellen auf die individuelle Tätigkeit kommt zum Ausdruck, dass es nicht auf Merkmale bestimmter Berufsbilder ankommt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete berufliche Betätigungsform des Steuerpflichtigen bzw. Arbeitnehmers.
Mit dem (weiteren) Tatbestandsmerkmal "typischerweise nur" stellt das Gesetz auf die gesamten Betätigungsumstände des Arbeitnehmers ab und nicht – wie bei der Dienstreise – auf die einzelne vorübergehende Auswärtstätigkeit. Die berufliche Betätigung muss dadurch geprägt sein, dass die Arbeit auf ständig wechselnden Einsatzstellen erbracht wird. Entsprechendes gilt für die Fahrtätigkeit.
Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit liegen folglich nicht vor, wenn auswärtige Einsätze von einem ortsgebundenen auf Dauer angelegten Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit von Fall zu Fall erfolgen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.7.2004, VI R 11/04