Leitsatz
1. Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Arbeitnehmer einem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für die Überlassung, liegt in dem Verzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein.
2. Bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig entreichert anzusehen.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 162 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Der Kläger ist ein eingetragener Fußballverein. Spieler, Trainer und Betreuer ("Aktive") schlossen als kaufmännische Angestellte bzw. Bürokaufleute Arbeitsverträge mit der "C Gruppe" ab und wurden von dort bezahlt. Die C Gruppe bestand aus verschiedenen Kommanditgesellschaften, die letztlich von den Kommanditisten X und Y beherrscht wurden.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Aktiven nicht für die C Gruppe gearbeitet, sondern Fußball für den Kläger gespielt hatten, wofür dieser aber kein Entgelt gezahlt hatte. Das FA ging deshalb davon aus, dass die Gehaltszahlungen an die Aktiven Schenkungen von X und Y an den Kläger waren. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen, wobei es der Schätzung in Jahresbeträgen den Lohnaufwand (Betriebsausgaben) der C Gruppe an die Aktiven zugrunde legte. Einspruch und Klage (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.3.2015, 3 K 174/14, Haufe-Index 9424103, EFG 2016, 1096) hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
1. Die dem Kläger ersparten Vergütungen für die unentgeltliche Überlassung der Aktiven durch die C Gruppe an ihn sind der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendungen von X und Y an den Kläger. Arbeits- oder Dienstleistungen können zwar grundsätzlich ebenso wenig wie Gebrauchsüberlassungen als Zuwendungen angesehen werden, weil sie keine Vermögenseinbuße bewirken.
Gegenstand einer Schenkung kann aber eine durch den Entleiher ersparte Vergütung für eine Arbeitnehmerüberlassung sein, auf die der Verleiher verzichtet. Die C Gruppe und der Kläger kamen jedenfalls konkludent überein, dass die C Gruppe dem Kläger die Aktiven für einen Arbeitseinsatz überlässt, die Löhne bezahlt und hierfür keine Vergütung vom Kläger fordert.
Die Höhe der freigebigen Zuwendungen wurde zutreffend unter Heranziehung der bei der C Gruppe als Lohnaufwand für die Aktiven in den Streitjahren geltend gemachten Betriebsausgaben geschätzt.
2. Schenker sind X und Y und nicht die Kommanditgesellschaften. Für eine Schenkung "an" eine Gesamthandsgemeinschaft gilt nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, dass die Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert anzusehen sind. Dies gilt entsprechend für die Frage, wer bei einer Schenkung "von" einer Gesamthandsgemeinschaft für die Schenkungsteuer als vermögensmäßig entreichert anzusehen ist. Dies sind die Gesamthänder und nicht die Gesamthandsgemeinschaft.
3. Die Steuerbescheide sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn das FA kann sich in den Fällen, in denen ihm Zeitpunkt und Höhe der jeweiligen Einzelzuwendungen unbekannt geblieben sind, darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen Zeitraums, in dem diese Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen (Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, festzusetzen.
Hinweis
Das Urteil betrifft die Unterstützung des Fußballsports. Der herkömmliche Sponsor eines Fußballvereins zahlt an den Verein, um eine Gegenleistung beispielsweise in Gestalt von Werbung zu erhalten. Dementsprechend liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Sponsors nur vor, soweit die Gegenleistung des Vereins in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungen steht und der Sponsor sich dessen bewusst ist. Besteht ein angemessenes Verhältnis, so scheidet eine Schenkung aus.
Im Besprechungsfall wurden Zahlungen geltend gemacht, denen keine Leistung des Fußballvereins gegenüberstand. Vielmehr hatten die Sponsoren Arbeitsverträge mit den Fußballspielern geschlossen und diese aber nicht für sich, sondern weiterhin für den Verein tätig werden lassen. Letztlich lag damit eine "unentgeltliche" Arbeitnehmerüberlassung vor. Aus der Sicht des Fußballvereins erhielt dieser Spieler, die er nicht bezahlen musste. Selbst wenn die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung kein Zuwendungsgegenstand sein kann, so ist Zuwendung doch der Verzicht der Sponsoren auf eine Erstattung der an die überlassenen Arbeitnehmer gezahlten Löhne. In dieser Konstellation waren die Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung erfüllt.
Nach Einlassung der Beteiligten handelt es sich um eine durchaus gängige Praxis im Bereich des Fußballs. Die Fallkonstellation ist aber keineswegs auf Fußballvereine beschränkt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.8.2017 – II R 46/15