Rz. 1424
Grundsätzlich stellen die Gesellschafter den Jahresabschluss – vorbehaltlich anderweitiger Satzungsregelung mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG) – fest (§ 46 Nr. 1GmbHG). Es ist jedoch möglich, die Feststellungskompetenz einem anderen Gremium (z. B. Aufsichtsrat, Beirat, einzelnen Gesellschaftern, Bilanzausschuss) zu übertragen; § 46 Nr. 1 GmbHG ist dispositiver Natur.
Rz. 1425
Mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden soll, wird regelmäßig der aufgestellte Jahresabschluss den Gesellschaftern übersandt (§ 42a GmbHG). Wegen der erforderlichen Prüfungs- und Vorbereitungszeit wir hier regelmäßig die einwöchige Einberufungsfrist des § 51 GmbHG zu kurz bemessen sein.
Frist zur Feststellung des Jahesabschlusses
Die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses beträgt acht Monate (für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) bzw. elf Monate (für kleine Kapitalgesellschaften) nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Eine Fristüberschreitung zieht jedoch keine unmittelbaren Sanktionen oder die Nichtigkeit/Anfechtbarkeit des verspätet gefassten Feststellungsbeschlusses nach sich.
Rz. 1426
Bei ihrer Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Gesellschafter an den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss nicht gebunden, sie können vielmehr eigene bilanzpolitische Entscheidungen (in den Grenzen der geltenden Bilanzierungsvorschriften) treffen, Fehler korrigieren und den Entwurf der Geschäftsführung abändern.
Rz. 1427
Zu beachten ist aber, dass die Änderung bei geprüften Jahresabschlüssen eine Nachprüfung nach sich zieht (§ 316 Abs. 3 HGB); unterbleibt diese, ist der Feststellungsbeschluss nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 AktG analog). Erfolgt die Nachprüfung des Jahresabschlusses erst nach der Feststellung des geänderten Jahresabschlusses, ist umstritten, welche Folgen dies auf den Feststellungsbeschluss hat: die herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung möchte die aktienrechtliche Vorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG auch bei der GmbH anwenden, nach der eine vorangehende Abschlussfeststellung möglich ist, sofern die Prüfung binnen zweier Wochen nachfolgt und zu keinen Beanstandungen führt.
Rz. 1428
Wird die zuständige Gesellschafterversammlung nicht einberufen, kann jeder Gesellschafter auf Einberufung der Gesellschafterversammlung klagen. Inwiefern auch eine Klage auf Mitwirkung der anderen Gesellschafter oder sogar auf Feststellung eines bestimmten Jahresabschlusses möglich ist, ist umstritten.