Leitsatz
1. Ein Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.
2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.
Normenkette
§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des StandOG (nunmehr § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG)
Sachverhalt
Die Klägerin schenkte ihrer acht Monate alten Tochter eine mitunternehmerische (atypische) stille Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung. Dabei behielt sie sich Rücktritts- und Kündigungsrechte vor. Für die Schenkung wollte die Klägerin, die auch die etwa anfallende Schenkungsteuer übernommen hatte, den Freibetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen im Weg vorweggenommener Erbfolge in Anspruch nehmen.
Entscheidung
Der BFH versagte den Freibetrag, weil eine vorweggenommene Erbfolge nicht vorliege. Aus der Gleichstellung der Erwerbe von Todes wegen und der Erwerbe im Weg vorweggenommener Erbfolge bei der Regelung über den Betriebsvermögens-Freibetrag ergebe sich, dass ein Erwerb im Weg vorweggenommener Erbfolge nur vorliege, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbfall vergleichbar sei. Dies sei er, wenn die Rechtsstellung des Schenkers hinsichtlich des Betriebsvermögens gänzlich auf einen oder mehrere potenzielle Erben übergehe und die Übertragung endgültig erfolge. Daran fehle es, wenn lediglich eine Unterbeteiligung in Form einer atypischen stillen Beteiligung eingeräumt werde und die Übertragung wegen vorbehaltener Rücktritts- und Kündigungsrechte nicht endgültig sei.
Hinweis
Das Urteil schränkt den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber dem bisherigen Verständnis (auch dem der Finanzverwaltung) ein. Die Einschränkung betrifft zunächst nur die Schenkungsteuer. Ob andere Senate, insbesondere die Ertragsteuersenate, die Einschränkung übernehmen, bleibt abzuwarten.
Die Einschränkung schafft Unsicherheit, weil ihre Reichweite nicht genau bestimmbar ist. So ist unklar, ob nicht schon jedes der beiden im Streitfall gegebenen Hindernisse für die Annahme einer vorweggenommenen Erbfolge (Übertragung nur eines Ausschnitts der jeweiligen Rechtsstellung am Betriebsvermögen; Rücktritts- und Kündigungsrechte) für sich allein eine vorweggenommene Erbfolge ausschließt. Vorsichtshalber sollte man sich darauf einstellen, dass bereits eines der Hindernisse genügt.
Die Finanzverwaltung hat inzwischen angeordnet, das Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (Erlass vom 15.5.2001, BStBl I 2001, 350).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.1.2001, II R 52/98