Die Vorlagefrage betrifft die Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes , das schon seit 1992 außer Kraft ist.
Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafterinnen im Streitjahr (1990) die A-AG und die B-GmbH waren. Die Gesellschafterinnen hatten sich zwecks einheitlicher Willensbildung zu einer GbR zusammengeschlossen. Zwischen der GbR und der Klägerin bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag , dem zufolge die Klägerin verpflichtet war, ihre Gewinne an die GbR abzuführen, während sich die GbR verpflichtet hatte, jeden bei der Klägerin entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Im Streitjahr gewährten die Gesellschafterinnen der Klägerin unverzinsliche Darlehen. Für diese Leistung setzte das FA gegen die Klägerin Gesellschaftsteuer fest.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Gesellschaftsteuerfestsetzung. Es geht dabei um die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVStG, wonach bestimmte freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer unterliegen. Zu diesen Leistungen zählt u.a. die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch den EuGH bestätigt wurde, gehört zu der hiernach gesellschaftsteuerpflichtigen „ Überlassung von Gegenständen ” auch die zinslose Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter.
Zweifel bestehen aber seitens des BFH, ob die Gesellschaftsteuerpflicht für die Gewährung zinsloser Darlehen auch dann besteht, wenn zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Die Gesellschaftsteuerpflicht setzt nämlich allgemein voraus, dass „die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen” (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 KVStG). Gewährt aber ein Gesellschafter nach Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen, so können die freiwilligen Gesellschafterleistungen lediglich zu einer Erhöhung des Gewinns führen, der später ohnehin an den Gesellschafter abzuführen ist. Ob die Darlehensgewährung unter diesen Voraussetzungen eine Erhöhung des Wertes der Gesellschafterrechte bewirken kann, sieht der BFH als zweifelhaft an. Er legt die Frage deshalb dem EuGH zur Klärung vor.