Kommentar

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, daß dem Unternehmer Rechnungen mit Steuerausweis erteilt worden sind ( § 14 UStG , § 15 UStG ; Rechnungen/Gutschriften ).

Zum Vorsteuerabzug berechtigt nur eine Rechnung, in der der Empfänger der abgerechneten Leistung angegeben ist. Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung , die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.

Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarung mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.10.1995, V R 113/92

Anmerkung:

Der Streitfall zeigt, wie unklare Vertragsbeziehungen und unachtsame Rechnungserteilungen einen (an sich berechtigten) Vorsteuerabzug gefährden können. Eine KG , bestehend aus zwei Eheleuten, betrieb ihren Möbelhandel auf einem der Ehefrau gehörigen Grundstück ; ein Nutzungsüberlassungsvertrag bestand nicht. Für einen betrieblich benötigten Erweiterungsbau auf dem Grundstück trug die KG 23% der Herstellungskosten; im übrigen wurde der Bau durch Kredite der Eheleute finanziert. Die KG bezahlte die Baurechnungen und aktivierte die gesamten Herstellungskosten. Die Rechnungen wurden zu 85% einem oder beiden Eheleuten erteilt, zu einem geringen Teil auch der KG oder dem Architekten.

Das FG gab der Klage der KG auf vollen Vorsteuerabzug statt. Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Die Ansicht des FG, es habe sich um Geschäfte für diejenigen, die es angeht, gehandelt, wurde abgelehnt. Das FG werde vielmehr die Rechtsbeziehungen aufklären und die Rechnungserteilung überprüfen müssen . Es erscheint zweifelhaft, ob die Klage im zweiten Rechtsgang nochmals Erfolg haben wird.

Es hätte sich empfohlen, die Rechtsbeziehungen von vornherein klar zu gestalten und insbesondere die Gebäudeerrichtung eindeutig auf die KG auszurichten!

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