1Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
1. |
[1]den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, |
Bis 14.10.2021:
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den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt, |
2. |
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und |
2Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.
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