Leitsatz
1. Die Einreihung eines Erzeugnisses in die Pos. 2202 KN ("andere nicht alkoholhaltige Getränke") setzt voraus, dass es sich um eine Flüssigkeit handelt, die zum unmittelbaren menschlichen Genuss geeignet und auch bestimmt ist.
2. Lebensmittelzubereitungen, die als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sind, in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind in die Position 2202 KN einzureihen, auch wenn sie nach den Empfehlungen des Herstellers nur in kleinen Mengen oder mit einer bestimmten Menge Wasser verdünnt einzunehmen sind.
3. In Bezug auf solche Lebensmittelzubereitungen ist die Position 2202 KN i.S.d. Allgemeinen Vorschrift 3a genauer als die Position 2106 KN.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 UStG, Pos. 2106, 2202 KN, Nr. 1777/2001 VO (EG)
Sachverhalt
Als Nahrungsergänzungsmittel (KN 2106) gekennzeichnete Trinkfläschchen mit jeweils 15 ml bzw. 20 ml Inhalt, die Wasser, fermentierte Blütenpollen, Weizenkeimextrakt und Säuerungsmittel, Ascorbinsäure, Selen-Hefe und Niacin bzw. Wasser, Fructose, Fruchtpulver und einem Aloe-Vera-Konzentrat enthalten und nach den Anweisungen auf der Verpackung verdünnt in 200 ml Wasser getrunken werden sollen, Verzehrempfehlung: täglich 25 ml, wurden nicht als Getränk der Pos. 2202 KN, sondern als Nahrungsergänzungsmittel der Pos. 2106 KN in den betreffenden USt-Erklärungen zu dem folglich ermäßigten USt-Satz angemeldet.
Das FA will hingegen den Regelsteuersatz anwenden, weil es sich um Getränke handle, und hat die USt entsprechend festgesetzt.
Entscheidung
Es handelt sich tatsächlich um Getränke. Denn das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.01.2009, 16 K 425/06, Haufe-Index 2228450) hat nicht festgestellt und das Unternehmen auch nicht behauptet, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht auch unverdünnt getrunken werden könnten. Der BFH hat deshalb die Klage gegen den Steueränderungsbescheid abgewiesen.
Hinweis
Der Ausdruck "andere Getränke" der Tarif-Nr. 22.02 GZT ist ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen zolltarifliche Einteilung erfasst werden. Auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke der Einnahme der betreffenden Flüssigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an.
Eine Flüssigkeit kann nur dann als nicht trinkbar und damit nicht als Getränk angesehen werden, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen unerträglich wäre, das Erzeugnis unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.03.2010 – VII R 35/09