OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 21.4.2015, S 2174 - St 141 (01/2009)/S 2174 - 1001 - St 141
Grunderwerbsteuer, die gem. § 1 Abs. 3 GrEStG entsteht
Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 3 GrEStG
Mit Urteil vom 20.4.2011 (Az. I R 2/10, BStBl 2011 II S. 761) hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer aufgrund einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG entschieden, dass die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.
In seiner Begründung führt der BFH aus, dass Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein können, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen seien. Ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung sei hingegen nicht ausreichend. Vielmehr komme es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (finaler Begriff der Anschaffungskosten) an. Der durch das Grunderwerbsteuergesetz fingierte Erwerb der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke finde im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung. Die Verfügungsmacht über die Grundstücke sei weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Geschäftsanteile. Insoweit fehle es ertragsteuerlich an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang. Aus diesem Grunde handele es sich bei diesen Grunderwerbsteuern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Die bisherige Verwaltungsauffassung hierzu ist damit überholt.
Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 2a GrEStG
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) hat der BFH mit Urteil vom 2.9.2014 (IX R 50/13, BStBl 2015 II S. 260) ebenfalls entschieden, dass die durch diesen Vorgang ausgelösten Grunderwerbsteuern keine Anschaffungskosten, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.
Gegenstand der Besteuerung sei nicht die geänderte Sachherrschaft (gesamthänderische Mitberechtigung/Beteiligung am Vermögen der Gesamthand) in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer Neugesellschafter, sondern die geänderte Zuordnung eines Grundstücks auf der Gesellschaftsebene (Gesamthand als eigenständiger Rechtsträger).
Das Gesetz fingiere über den Ersatztatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang, der weder zivilrechtlich die Identität der grundbesitzenden Personengesellschaft berühre noch im Ertragsteuerrecht eine Entsprechung finde.
Es fehle daher ertragsteuerlich an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Gesellschaftsanteile und der GrESt (finaler Begriff der Anschaffungskosten).
Die gegen das Urteil des FG Münster vom 14.2.2013, 2 K 2838/10 G, F eingelegte Revision (IV R 10/13) wurde daher zurückgenommen.
Behandlung der Grunderwerbsteuer in Umwandlungssachverhalten
Zur Behandlung der Grunderwerbsteuer in Fällen, die dem UmwStG unterliegen, wird auf die Randnrn. 04.34 und 23.01 des BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001 (2011/0903665) verwiesen.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Rheinland vom 23.1.2012.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
GrEStG § 1 Abs. 3