(1) 1Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinstituts zu prüfen. 2Dies schließt die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapierinstitut ein. 3Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinstitut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

 

1.

die Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66 und § 70 bis § 72[1] [Bis 29.12.2023: § 70] dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 [Bis 29.12.2023: sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes] [2],

 

2.

die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind,

 

3.

die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40,

 

4.

die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

 

5.

sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapierinstitut erbracht werden, die Anforderungen nach

 

a)

Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

 

b)

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,

 

c)

Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,

 

d)

den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011,

 

e)

Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,[3] [Bis 14.12.2023: und]

 

f)

den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und[4] [Bis 14.12.2023: .]

 

g)

[5]den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).

4Hat die Bundesanstalt nach Absatz 4[6] [Bis 29.12.2023: Absatz 5] gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. 5Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. 6Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

 

(2) 1Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wertpapierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4 dieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen. 3Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.

 

(3) 1Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Wertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen lassen. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den Umfang seines Vorgehens...

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