Leitsatz

Der Widerruf einer Bestellung als Steuerberater ist trotz einer zukünftigen Restschuldbefreiung zulässig.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1979 als Steuerbevollmächtigter und anschließend Steuerberater tätig. Seine Einzelpraxis übertrug er 2008 auf eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Aufgrund von Steuerschulden von rund 227 TEUR beantragte das Wohnsitzfinanzamt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kläger. Dieses wurde im Dezember 2008 eröffnet. Der Kläger stellte einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der Vermutung des Vermögensverfalls eingeleitet. Der Kläger legte dar, warum er in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sei, eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten wies er zurück. Zudem sei mit dem Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahrens zu rechnen. Gleichwohl wurde die Bestellung als Steuerberater im Mai 2009 widerrufen, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensverfall zu vermuten sei. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegen können.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da sie als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Widerruf der Bestellung sei gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz zutreffend erfolgt, da der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lasse dies vermuten. Aus welchem Grund ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, sei unerheblich. Den Nachweis, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, habe der Kläger nicht erbracht. Der Hinweis, dass das Verfahren bald abgeschlossen werde, reiche in jedem Fall nicht aus. Der Hinweis auf das Restschuldverfahren reiche ebenfalls nicht aus. Den Entlastungsbeweis, dass eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gegeben sei, habe der Kläger nicht geführt.

 

Hinweis

Die hier maßgebliche Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz ist relativ eindeutig. Eine Zulassung als Steuerberater ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Steuerberaters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, da dies eine Vermutung für einen Vermögensverfall begründet. Allerdings kann der Steuerberater den Gegenbeweis führen, dass die Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet sind. Der Vortrag des Klägers, er sei nunmehr Angestellter einer GmbH greift dabei zutreffend nicht durch, da man hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zwischen dem Kläger und der von ihm beherrschten Gesellschaften unterscheiden können wird. Im Hinblick auf die anstehende Restschuldbefreiung wird man hingegen das Urteil als sehr eng anzusehen haben. Zwar ist es zutreffend, dass maßgeblich der Sachverhalt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist, doch wenn wirklich mit einer positiven Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers innerhalb kurzer Zeit zu rechnen ist, hätte dies berücksichtigt werden sollen. In welcher Form auch immer. Dies gilt zumal deswegen, da der BFH entschieden hat, dass ein Widerruf dann unzulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung als Steuerberater besteht (BFH, Urteil v. 22.8.1995, VII R 63/94, BStBl 1995 II S. 909).

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2013, 1 K 713/09

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