Prof. Dr. Michael Preißer
Rz. 1926
Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG) mit Auskehrung des freiwerdenden Vermögens an die Anteilseigner und der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 58a ff. GmbHG) zum Ausgleich von Verlusten unterschieden (vgl. im Einzelnen Kapitel VI.3).
Rz. 1927
Keine Besonderheiten bestehen zunächst, wenn eine Kapitalherabsetzung ausschließlich unter Verwendung von eingezahltem Nennkapital erfolgt.
GmbH und Anteilseigner
Auf der Ebene der GmbH ergeben sich keine Auswirkungen; auf der Ebene der Anteilseigner führt die Rückzahlung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern stellt sich als fingierte Teilveräußerung dar, welche nach § 17 Abs. 4 EStG beurteilt werden.
Rz. 1928
Einkünfte entstehen dann, wenn der zurückgezahlte Betrag die Anschaffungskosten der Anteilseigner übersteigt. Auf diesen Teil des Herabsetzungsbetrages war bis 2008 das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40c Satz 2 EStG anzuwenden; ab 2009 gilt hierfür das Teileinkünfteverfahren (Anteilsbesitz im Privatvermögen).
Rz. 1928a
Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen werden die Rückzahlungen mit dem Beteiligungsbuchwert verrechnet. Übersteigen die Rückzahlungen den Beteiligungsbuchwert, liegen Einkünfte gem. § 15 EStG vor. Auch hier war das Halbeinkünfteverfahren (und ist ab 2009 das Teileinkünfteverfahren) anzuwenden (vgl. § 3 Nr. 40a EStG).
Rz. 1928b
Ist Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, bleibt der den Beteiligungsbuchwert übersteigende Rückzahlungsbetrag bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 5 KStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG i. V. m. § 8b Abs. 3 KStG zu 95 % außer Ansatz. Die Herabsetzung des Nennkapitals führt gem. § 28 Abs. 2 KStG zu einer Verminderung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 KStG. Ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben.
Rz. 1928c
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung findet auf der Ebene der GmbH ein zweistufiges Verfahren statt. Zuerst wird gem. § 28 Abs. 2 KStG der Sonderausweis gemindert, der bisher im Sonderausweis festgehaltene Betrag fließt den allgemeinen Rücklagen zu und erhöht somit den ausschüttbaren Gewinn. Der den Sonderausweis übersteigende Kapitalherabsetzungsbetrag wird dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift kommt nicht in Betracht, soweit noch Einlagen der Anteilseigner offenstehen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG).