Prof. Dr. Michael Preißer
Rz. 1764
Die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und den §§ 8ff. KStG. Wie im Einkommensteuerrecht bedient sich das KStG der Terminologie des § 2 EStG. Danach vollzieht sich die Einkommensermittlung über folgende Stufen:
- Einkünfte
- Summe der Einkünfte
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Einkommen
- zu versteuerndes Einkommen.
Rz. 1765
Die Einkommensermittlung einer GmbH weicht aber von der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung gem. § 2 Abs. 2 EStG ab. Die GmbH, die hier berücksichtigt wird, bezieht grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Folglich laufen die aus dem EStG stammenden Begriffe "Einkünfte" sowie "Gesamtbetrag der Einkünfte" für die Einkommensermittlung der GmbH ins Leere, da hier nur eine Einkunftsart zum Tragen kommt. Ebenso wenig ist auch ein Sonderausgabenabzug nach den §§ 10ff. EStG möglich, da es im Körperschaftsteuerrecht mangels indisponibler Aufwendungen für den Lebensbedarf kein subjektives Nettoprinzip gibt.
- Ausgangswert für die steuerliche Gewinnermittlung einer GmbH ist das aus der Handelsbilanz über § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG (Maßgeblichkeitsgrundsatz) abgeleitete Steuerbilanzergebnis. Hierbei sind die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten, die zu einer Korrektur des Handelsbilanzgewinns führen (können). Nach der Rechtsprechung des BFH verfügt die Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre. Demnach sind alle Vermögensmehrungen sowie -minderungen in der Steuerbilanz darzustellen, auch solche, die nicht steuerbar oder steuerpflichtig sind.
- Jedoch gelten auch hier die steuerlichen Vorschriften über steuerbare und nicht steuerbare Einkünfte sowie die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG). Diese Abweichungen zwischen Steuerbilanzgewinn und steuerlichem Gewinn nach § 2 Abs. 2 EStG werden in einem zweiten Schritt außerhalb der Bilanz erfasst.
Rz. 1766
Ausgehend von der Handelsbilanz der GmbH ergibt sich für die Ermittlung des Steuerbilanzgewinns folgendes Schema:
|
Handelsbilanzgewinn |
./. |
Gewinnvortrag |
+ |
Verlustvortrag |
+ |
Einstellungen in Rücklagen |
./. |
Entnahmen aus Rücklagen |
= |
Handelsrechtliches Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) |
+/./. |
Anpassungskorrekturen zwischen Handels- und Steuerbilanz |
= |
Steuerbilanzgewinn |
Rz. 1767
Die erste Stufe der Einkommensermittlung einer GmbH umfasst demnach die Erstellung der Handelsbilanz und deren Modifikation durch die Steuerbilanz.
Rz. 1768
Bei der GmbH wird der Jahresüberschuss aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 275 HGB folgendermaßen ermittelt:
|
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
+ |
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
+ |
Entnahmen aus der Kapitalrücklage |
+ |
Entnahmen aus der Gewinnrücklage |
./. |
Einstellung in Gewinnrücklagen |
= |
Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
Rz. 1769
In der oben dargestellten Überleitungsrechnung ist die Ermittlung des Bilanzgewinns berücksichtigt, wenn eine Rückrechnung vom Bilanzgewinn/-verlust auf den entscheidenden Ausgangswert des handelsrechtlichen Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags vorgenommen wird, da die einzelnen Gewinnverwendungskomponenten bereits in den Vorjahren als Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt wurden (vgl. auch § 268 HGB).
Rz. 1770
Auf der zweiten Stufe der Einkommensermittlung erfolgen die rein steuerrechtlichen außerbilanziellen Korrekturen, d. h. hier wird der Steuerbilanzgewinn um nichtsteuerbare Vorgänge korrigiert. Insbesondere werden verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG), nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), nichtabziehbare Aufwendungen i. S. v. § 10 KStG außerbilanziell hinzugerechnet sowie steuerfreie Beteiligungserträge (§ 8b KStG) und verdeckte Einlagen wieder abgezogen. Die Einzelschritte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind dem Schema in R 7.1 KStR 2015 zu entnehmen.
Rz. 1771
Aus Vereinfachungsgründen wird hier folgende Einkommensberechnung einer GmbH dargestellt:
Erster Schritt
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Handelsbilanzgewinn |
./. |
Gewinnvortrag |
+ |
Verlustvortrag |
./. |
Entnahmen aus Rücklagen |
+ |
Einstellung in Rücklagen |
|
Handelsrechtliches Jahresergebnis |
+/./. |
Anpassungskorrekturen zwischen Handels- und Steuerbilanz |
|
Steuerbilanzgewinn |
Zweiter Schritt