Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
a) |
die Bedingungen für die Annahme der Akte, |
b) |
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist, |
c) |
die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird, |
d) |
die Mitteilung der Entscheidung, |
e) |
die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung. |
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