Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1 |
b) |
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148, |
c) |
die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c. |
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