Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) |
die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145, |
b) |
die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146Absatz 1, |
c) |
die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2, |
d) |
die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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