Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) |
für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162, |
b) |
für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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