Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe
a) |
der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166, |
b) |
der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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