(1) Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:
b) |
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. |
(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird durch den Nachweis untermauert, dass die Bedingungen gemäß jenem Absatz erfüllt sind.
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