Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist, |
b) |
die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b[1] verzichtet wird. |
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