(1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) |
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder |
b) |
die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften. |
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:
a) |
der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, oder |
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,
a) |
wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte, |
b) |
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, |
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.
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