(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.
(2) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn:
a) |
die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder |
b) |
die Sicherheitsleistung in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann. |
Eine Sicherheitsleistung, die nicht außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie verlangt wird, verwendet werden kann, gilt nur in diesem Mitgliedstaat und muss mindestens den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag abdecken.
(3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.
(4) Unbeschadet des Artikels 97 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.
Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.
Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
(5) Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 95 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.
(7) Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.
(8) Keine Sicherheitsleistung wird in allen folgenden Fällen verlangt:
a) |
bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden, |
b) |
bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, |
c) |
in bestimmten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden, |
d) |
bei Waren, die in Anwendung der Vereinfachung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden und deren Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen erfolgt. |
(9) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.