Leitsatz
1. Auch wenn die Zollbehörde des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht formell widerrufen hat, sind die Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht daran gebunden, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit haben.
2. Grundsätzlich ist die Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführen; nur in Ausnahmefällen, wenn das Ausfuhrland es an einer sorgfältigen Überprüfung mangeln lässt oder es dem Ausfuhrland unmöglich ist, die notwendigen Feststellungen zu treffen, sind die erforderlichen Feststellungen durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes zu treffen.
3. Lässt sich bei der Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig feststellen, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist.
4. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, der zu einem Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben führt, ist nicht gegeben, wenn die abfertigende Zollstelle die Warenverkehrsbescheinigung zunächst akzeptiert und auf ihrer Grundlage den Präferenzzollsatz angewendet hat.
5. Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden sind.
6. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Normenkette
Art. 234 Abs. 3 EG , Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 1, 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2, 3, 5 Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits , Art. 220 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b Zollkodex (VO Nr. 2913/92) , Art. 221 Zollkodex (VO Nr. 2913/92) , § 74 FGO
Sachverhalt
Butter aus Estland war unter Anwendung eines Präferenzzollsatzes zum freien Verkehr abgefertigt worden. Bei der betreffenden Zollanmeldung waren zwei Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 vorgelegt worden, welche die Herkunft der Butter aus estländischer Produktion nachweisen sollten.
Später kamen dem HZA Zweifel, ob es sich tatsächlich um estnische Butter handelte. Es erhob den Differenzbetrag zum Drittlandszollsatz nach. Nachträglich widerrief die estnische Zollverwaltung die von ihr ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, weil die Dokumente, die den Ursprung der Ware nachweisen, von dem Hersteller nicht aufbewahrt worden seien, wie dies die Vorschriften des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EG und Estland vorschreiben; sie hob jedoch diesen Widerruf später aus formalen Gründen wieder auf.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage gegen den Zoll-Nacherhebungsbescheid abgewiesen. Auch wenn die Warenverkehrsbescheinigungen nicht formell widerrufen worden seien, habe das HZA diese zu Recht nicht als ausreichende Rechtfertigung für die Präferenzbehandlung angesehen.
Der Ursprung der Butter sei trotz der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen nicht eindeutig feststellbar. Zweifel am Ursprung reichten aus, um diesen zu überprüfen. Das HZA habe aus der Tatsache, dass beweiskräftige Ursprungsbelege der Zollverwaltung des Ausfuhrlandes im Rahmen der nachträglichen Prüfung nicht vorgelegt wurden, den zutreffenden Schluss gezogen, dass der estnische Ursprung der Butter nicht nachgewiesen ist. Eine Prüfung im Einfuhrland sei ausgeschlossen.
Die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine gegen den Butterlieferanten anhängige Zivilklage lehnte der BFH ab; die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich das Rechtsmittel auf das Revisionsverfahren im Streitfall auswirken könnte.
Hinweis
1. Mit zahlreichen Staaten hat die EG Abkommen geschlossen, die deren Waren eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung einräumen. In diesen Abkommen ist als Voraussetzung für die Anwendung solcher Regeln festgelegt, dass der Warenursprung i.S.d. in dem jeweiligen Abkommen definierten Ursprungsbegriffs und nach den dort festgelegten Regeln nachgewiesen wird. Im Allgemeinen ist zum Zweck des Nachweises eine vom Ausfuhrstaat auszustellende Warenverkehrsbescheinigung (Vordruck) erforderlich. So regelt das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 12.6.1995 (ABlEG 1998 Nr. L 68/3), dass der Nachweis der Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu führen ist, sowie Einzelheiten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" u...