Dr. Ulf-Christian Dißars, Alexander Wernet
Zusammenfassung
Verprobungen sind in Betriebsprüfungen eine gängige Methode der Finanzverwaltung, wenn es darum geht, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung Prüfungsfelder zu identifizieren oder Feststellungen zu plausibilisieren. Hiermit ist nicht nur die klassische Ausbeutelungskalkulation – in welcher der Betriebsprüfer anhand des Wareneinkaufs die Einnahmen berechnet – gemeint. Es gibt auch eine Reihe von weiteren Verprobungstechniken, die von der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen angewandt werden. Der nachfolgende Artikel soll einen knappen Überblick über die gängigsten dieser Methoden geben. Gleichzeitig soll aber auch auf Abwehrtechniken eingegangen werden, die es im Einzelfall ermöglichen, Zuschätzungen sowie Steuernachzahlungen zu vermeiden.
1 Diese Verprobungen nutzt die Finanzverwaltung
Die Prüfung der Vollständigkeit der Einnahmen stellt oftmals einen der Prüfungsschwerpunkte im Rahmen einer Betriebsprüfung dar. Zumindest gilt dies bei Betriebsprüfungen von den "klassischen"Betrieben wie Bäcker, Metzgern und Gastwirten. Außerdem gilt dies regelmäßig ebenso bei allen anderen bargeldintensiven Betrieben wie etwa Marktbeschickern oder kleineren Ladengeschäften. Doch wie geht die Finanzverwaltung in den beschriebenen Fällen vor? Es gibt unterschiedliche Ansatzpunkte, einige davon werden nachfolgend dargestellt.
1.1 Private Lebensführung: Lebenshaltungskosten, private Anschaffungen
Der Lebenswandel des Steuerpflichtigen ist recht häufig ein Aspekt, der den Prüfer interessiert. Hier sollte deshalb gut abgewogen werden, welche Informationen dem Prüfer preisgegeben werden. Kommunikation, auch offene Kommunikation mit dem Prüfer ist wichtig, trotzdem sollte stets geprüft werden, was dem Prüfer gegenüber gesagt und herausgegeben wird. Sollte der Steuerpflichtige beispielsweise einen Lebensstil pflegen, der deutlich kostspieliger ist als das Einkommen, das versteuert wird, wird man auf Nachfrage des Prüfers darlegen müssen, wie dieser Lebensstil finanziert wird. Selbiges gilt für größere private Anschaffungen, bei denen die Finanzierung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. "Protzen" mit teuren Anschaffungen ist in jedem Fall kontraproduktiv. Der Nachweis ist jedoch nicht in allen Fällen zu erbringen. Der Prüfer muss zumindest formelle Mängel im Bereich der Buchführung festgestellt haben. Trotzdem gilt wie so häufig, dass eine Beweisvorsorge das Leben erleichtert.
Der Prüfer kann auch nicht ohne Weiteres die privaten Konten des Steuerpflichtigen anfordern. Wenn der Betriebsprüfer dies jedoch tut, sollte gegenüber dem Prüfer die Frage nach einem Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerstraftat gestellt werden. Verneint der Prüfer einen Anfangsverdacht, erübrigt sich folgerichtig die Vorlage der privaten Bankkonten des Steuerpflichtigen. Liegt hingegen nach Ansicht des Prüfers ein Anfangsverdacht vor, ist zum Schutz aller Beteiligten zwingend das Steuerstrafverfahren bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle einzuleiten. Erfahrungsgemäß wird die Straf- und Bußgeldsachstelle jedoch nur in recht eindeutigen Fällen das Strafverfahren einleiten. Eine abweichende Rechtsauffassung allein reicht regelmäßig nicht aus. Ein Kontenabruf der Finanzverwaltung ist nur über die Straf- und Bußgeldsachenstelle möglich. Der durchgeführte Abruf liefert allerdings weder Kontoauszüge noch Kontostände. Es ist lediglich ersichtlich, über welche Konten der Steuerpflichtige bei welcher Bank verfügt. Außerdem sind auch Konten aufgeführt, auf die der Steuerpflichtige Zugriff – zum Beispiel durch Vollmachten – hat. Dies können beispielsweise Konten der Kinder oder Eltern sein.
1.1.1 Entnahmen: Private Entnahmen sollten dokumentiert werden
Um nicht in Erklärungsnot zu geraten, sollte darauf geachtet werden, dass monatliche Entnahmen, die den Lebensstil des Steuerpflichtigen finanzieren, dokumentiert werden. Der Steuerpflichtige kommt unweigerlich in Schwierigkeiten, wenn über Monate hinweg keinerlei liquide Mittel aus dem Betrieb entnommen worden sind. In diesen Fällen wird man die Bestreitung des Lebensunterhaltes darlegen müssen, was ohne sonstige Mittelzuflü...