Leitsatz (amtlich)
Der BFH kann den Streitwert nicht auch für das Verfahren vor den Finanzgerichten festsetzen, sondern nur den von den Finanzgerichten festgesetzten Streitwert abändern.
Normenkette
Gründe
Der Kläger beantragt, den Streitwert für beide Instanzen festzusetzen. Der BFH ist jedoch nach § 25 Abs. 1 GKG n. F. nur für die Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens zuständig. Er ist zwar berechtigt, die Streitwertfestsetzung des FG zu ändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG n. F.). Im übrigen aber setzt jede Instanz den Streitwert für sich fest (Lauterbach-Hartmann, Kostengesetze, 18. Aufl., § 25 GKG Anm. 2 A, C). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger also unmittelbar beim FG zu beantragen.
Fundstellen
Haufe-Index 422754 |
BStBl II 1977, 42 |
BFHE 1977, 164 |
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