Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung
Leitsatz (amtlich)
Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, §§ 3, 4 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch Vertrag vom September 1997 eine 1975 erbaute Eigentumswohnung je zur ideellen Hälfte (Kaufpreis 390 000 DM). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 22. Dezember 1997 auf die Kläger über. Sie nutzten die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 zu eigenen Wohnzwecken. Die Kläger begründen die erst Monate nach der Besitzübergabe erfolgte Eigennutzung damit, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar gewesen sei.
Nach den Darlegungen der Kläger war die Wohnung über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren angeboten und nicht verkauft worden. Im Hinblick auf die massiven Schäden und Mängel an der Wohnung hätten sie eine Minderung des Kaufpreises von 460 000 DM auf 390 000 DM erreicht. Trotz des damit verbundenen Ausfalls habe der erstrangige Hypothekengläubiger, die Landesbank A, dem Verkauf zugestimmt.
Die Kläger beantragten eine Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) setzte dagegen nur für die Jahre 1998 bis 2004 eine Eigenheimzulage in Höhe von jeweils 2 500 DM fest (2,5 % von 353 340 DM = 8 834 DM, höchstens 2 500 DM).
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kläger nunmehr eine Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 begehrten, statt. Es war der Auffassung, der Förderzeitraum beginne bei Anschaffung einer Wohnung, die im Zeitpunkt der Übergabe aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar sei, jedenfalls dann erst mit dem Jahr der Bezugsfertigkeit, wenn der Anspruchsberechtigte ―wie im Streitfall― unmittelbar nach Übergabe mit der Sanierung der Wohnung beginne. Da der Förderzeitraum somit erst nach Behebung der Mängel im Jahr 1998 begonnen habe, sei die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 zu gewähren. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1050 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes ―EigZulG―), hilfsweise die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Entgegen der Auffassung des FG beginnt der Förderzeitraum auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr der Anschaffung und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG), aber nur für die Kalenderjahre, in denen er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG).
2. Zutreffend hat das FG eine Neuherstellung der Eigentumswohnung durch die Kläger aufgrund der Sanierungsarbeiten verneint.
a) Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, 1159, jew. m.w.N.).
Die Voraussetzungen der Förderung nach dem EigZulG lehnen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien grundsätzlich an den Tatbestand des § 10e EStG an (BTDrucks 13/2235, S. 14, Begründung allgemeiner Teil, und S. 15 zu § 2 EigZulG; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 2., und vom 29. März 2000 IX B 111/98, BFHE 191, 373, BStBl II 2000, 352, unter 2., sowie BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, unter II. 3.).
Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können danach nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92). Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.). Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
Eine Neuherstellung kann ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" angenommen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kommt diesem Begriff keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung zu. Er umschreibt vielmehr lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 841, und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a), hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht. Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
b) Die von den Klägern beschriebenen Sanierungsmaßnahmen geben der Eigentumswohnung jedenfalls nicht das bautechnische Gepräge. Zwar betrifft die Erneuerung des gesamten Flachdaches einen die Nutzungsdauer bestimmenden Altbauteil. Indes kommt den weiter verwendeten Altteilen im Vergleich dazu nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186, zur Instandsetzung einer durch Brand beschädigten Wohnung). Durch die Baumaßnahmen ist die Eigentumswohnung nur instand gesetzt worden.
3. Da die Kläger somit keine neue Wohnung hergestellt, sondern eine bestehende Wohnung angeschafft haben, beginnt der Förderzeitraum gemäß § 3 EigZulG mit dem Jahr der Anschaffung.
a) Das EigZulG definiert den Begriff der Anschaffung nicht. Das Jahr der Anschaffung ist gemäß § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) das Jahr der Lieferung. Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 67/00, BFH/NV 2002, 327, 328, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Die gesetzliche Definition in § 9a EStDV schließt es aus, als Jahr der Anschaffung den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit anzunehmen.
Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages noch die Auflassung nach §§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führen als solche zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber nach dem Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 X R 69/98, BFH/NV 2000, 1331, 1332, m.umf.N.; vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174, 175).
Im Streitfall haben die Kläger nach diesen Maßstäben vereinbarungsgemäß am 22. Dezember 1997 die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Eigentumswohnung erlangt.
b) Eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des Anschaffungsbegriffes ist auch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalles nicht gerechtfertigt.
aa) Der Begriff der Anschaffung wird im Bereich der Wohnraumförderung seit Jahrzehnten im oben genannten Sinne ausgelegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, unter 1. b, zu § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1989 IX B 98/88, BFH/NV 1989, 501, 502, m.w.N., zu § 7b EStG; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 327, zu § 10e EStG, m.w.N.). Die Regelung im EigZulG knüpft insoweit an § 10e EStG an. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ―in Kenntnis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung― dem EigZulG einen abweichenden Anschaffungsbegriff zugrunde legen wollte, sind nicht zu erkennen.
bb) Soweit für spezielle Fördergesetze, wie dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) im Hinblick auf den Normzweck, nämlich im Betrieb des Investors eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit anzuregen und die Entstehung zusätzlicher Arbeitsplätze zu begünstigen, eine Anschaffung erst dann angenommen wird, wenn das erworbene Wirtschaftsgut zusätzlich auch betriebsbereit ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009; vom 7. Dezember 1990 III R 171/86, BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 377; vom 25. September 1996 III R 112/95, BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70, m.w.N., und vom 19. Juni 1997 III R 111/95, BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72), handelt es sich um nicht mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte. In den zur Investitionszulage entschiedenen Fällen gehörten noch bestimmte Montagearbeiten zu den vertraglichen Pflichten des Veräußerers. Im Streitfall haben die Kläger jedoch die Eigentumswohnung ohne weitere Verpflichtungen der Veräußerer erworben. Unter den Begriff der Lieferung kann indes nicht eine erst nach dem Erwerb durchgeführte Sanierung einer Wohnung durch den Erwerber subsumiert werden.
cc) Die Zuordnung der für die Sanierung einer Wohnung entstandenen Kosten zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anschaffung unerheblich.
Nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Anschaffungskosten diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Ein Vermögensgegenstand ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.
Dementsprechend können Kosten für Baumaßnahmen im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes zu Anschaffungskosten führen, wenn z.B. funktionsuntüchtige Teile des Gebäudes, die für seine Nutzung als Wohnung unerlässlich sind, wiederhergestellt werden (defekte Heizung, Beseitigung von die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasserschäden u.a., vgl. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, 970, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966, 967). § 3 EigZulG knüpft indes für die Bestimmung des Förderzeitraums an den Zeitpunkt der Anschaffung an.
c) Entgegen der Auffassung des FG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 28. Januar 2002 1 K 644/98 (EFG 2002, 595, Revision III R 41/02) kann eine Auslegung des § 3 EigZulG dahin gehend, dass die Förderung erst mit der Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung beginnt, auch nicht durch "Auslegung des in diese Norm hineinzulesenden Wohnungsbegriffes oder des in dieser Norm verwendeten Anschaffungsbegriffes erreicht werden".
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG wird die Herstellung einer Wohnung durch den Anspruchsberechtigten oder die Anschaffung einer von einem anderen hergestellten Wohnung gefördert.
Unter einer Wohnung ist die baulich abgeschlossene Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, zu § 10e EStG, m.w.N.). Eine Wohnung in diesem Sinne ist zwar erst mit deren Fertigstellung gegeben. Eine einmal fertig gestellte Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Wohnung ―vom Fall des Vollverschleißes abgesehen― aber nicht dadurch, dass sie sanierungsbedürftig und daher unbewohnbar wird.
Stellt der Anspruchsberechtigte die Wohnung selbst her, beginnt der Förderzeitraum im Jahr der Fertigstellung. Eine Wohnung ist fertig gestellt, wenn sie bezugsfertig ist. Das ist der Fall, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und die Wohnung bestimmungsgemäß genutzt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 X B 213/96, BFH/NV 1998, 698; vom 3. Februar 2000 I B 48/99, BFH/NV 2000, 947, m.umf.N.).
Der Begünstigungstatbestand der Anschaffung kommt dagegen in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte entgeltlich eine von einem anderen hergestellte Wohnung erwirbt. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum mit dem Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte wirtschaftlich über die Wohnung verfügen kann. Darauf, ob die Wohnung sanierungs- oder renovierungsbedürftig ist, kommt es nicht an.
Auch im Hinblick darauf, dass in § 2 EigZulG Anschaffung und Herstellung als gleichwertige Investitionsformen behandelt werden, können die nach § 3 EigZulG für den Beginn des Förderzeitraums maßgeblichen Tatbestandsmerkmale (in Anschaffungsfällen der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, in Herstellungsfällen die Bezugsfertigkeit der Wohnung) nicht in dem Sinn gleich ausgelegt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 89/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72, unter II. 2. c), dass der Beginn des Förderzeitraums bei Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung bis zur Bezugsfertigkeit, also bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten hinausgeschoben wird.
bb) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung in diesem Sinne zwischen Herstellung und Anschaffung differenziert, so dass der Abzugszeitraum für die Grundförderung nach § 10e EStG auch dann mit dem Jahr der Anschaffung beginnt, wenn der Steuerpflichtige in diesem Jahr die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der BFH hat es als unerheblich beurteilt, aus welchen Gründen der Erwerber die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1990 X B 60/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977; vom 11. September 2001 X B 153/00, BFH/NV 2002, 25, und in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
Trotz dieser bei Erlass des EigZulG bereits vorhandenen Rechtsprechung in BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977 hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, die §§ 3 und 4 EigZulG zu modifizieren.
Diese Rechtsprechung ist auch von der Sache her gerechtfertigt. Aufgrund von Baumaßnahmen zur Instandsetzung und Renovierung einer bestehenden Wohnung wird ―wie oben unter II. 2. a ausgeführt― eine neue Wohnung nur hergestellt bei einem Vollverschleiß in dem Sinne, dass das Gebäude durch schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen unbrauchbar ist. Würde in Fällen der Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung für den Beginn des Förderzeitraums auf den Abschluss der Sanierungsarbeiten abgestellt, würden Anschaffungs- und Herstellungselemente vermischt und damit eine eindeutige Zuordnung erschwert.
cc) Eine sanierungs- und instandsetzungsbedürftige Wohnung ist auch nicht einem Rohbau gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
Schafft der Anspruchsberechtigte eine noch nicht fertig gestellte Wohnung im Zustand des Rohbaus an und führt die noch ausstehenden wesentlichen Bauarbeiten selbst durch, so ist für den Beginn des Förderzeitraums der Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1990 III R 115/84, BFHE 160, 352, BStBl II 1993, 136, 138, m.w.N. zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, § 3 Rz. 7). Wer einen Rohbau erwirbt, kauft (noch) keine Wohnung und damit auch noch kein durch das EigZulG begünstigtes Objekt. Er stellt erst noch eine Wohnung her. Deshalb ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend.
Die Gleichstellung eines renovierungsbedürftigen Gebäudes mit einem Rohbau liefe auch der gesetzlichen Regelung zuwider, nach welcher der Anspruchsberechtigte für die Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten, auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nur einen Fördergrundbetrag von jährlich 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 DM, erhält (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; ebenso zu § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG, BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
d) Auch der mit der Eigenheimzulage verfolgte Begünstigungszweck zwingt nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auslegung des Anschaffungsbegriffs in § 3 EigZulG.
Das EigZulG soll die Vermögensbildung durch eigengenutztes Wohneigentum fördern und zugleich der privaten Altersvorsorge dienen (vgl. BTDrucks 13/2235, S. 14). Dieser Zweck gebietet nicht, den Förderzeitraum in Fällen der Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung erst in dem Jahr beginnen zu lassen, in dem der Anspruchsberechtigte die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Wie oben unter II. 3. c aa dargelegt, hat der BFH zu der gleichlautenden Regelung des Abzugszeitraums bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG entschieden, der Abzugszeitraum beginne auch dann mit dem Jahr der Anschaffung, wenn der Steuerpflichtige in diesem Jahr die Wohnung noch nicht beziehen könne. Der Abzugszeitraum verlängere sich nicht um diejenigen Jahre, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung nach der Anschaffung (noch) nicht zu eigenen Wohnzwecken nutze. Diese Jahre gingen für die Förderung endgültig verloren. Für den Beginn des Abzugszeitraums könne es nicht auf die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ankommen. Bereits im Beschluss in BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977 ist der BFH abweichenden Lösungsvorschlägen (vgl. dazu die Nachweise bei Meyer in Finanz-Rundschau ―FR― 1990, 644) nicht gefolgt und hat sich in seiner Folgerechtsprechung stets wieder auf diesen Beschluss bezogen.
Diese Auslegung vereitelt weder den Begünstigungszweck des § 10e EStG noch den des EigZulG (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). Der Anspruchsberechtigte hat es weitgehend selbst in der Hand, die sog. "Neujahrsfalle" zu vermeiden und den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zeitlich so zu vereinbaren, dass er den Förderzeitraum auch ausnutzen kann (vgl. Paus, Kommentierte Finanzrechtsprechung F. 13, § 4 EigZulG 1/99; Anmerkung von Siegers in EFG 2000 Beilage 19, S. 148).
Zudem dient der "starre" und nicht verlängerbare ―achtjährige― Förderzeitraum, der an eindeutige Voraussetzungen, nämlich das Jahr der Herstellung oder das Jahr der Anschaffung des begünstigten Objekts anknüpft, auch der ―im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten― Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438, unter II. 3. e, m.w.N.). Die Finanzämter sollen nicht damit belastet werden, die Gründe zu ermitteln, weshalb die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung noch nicht genutzt wurde oder nicht genutzt werden konnte (vgl. Meyer, FR 1990, 644, 645; Siegers in EFG 2000, Beilage 19, S. 148; Wacker, a.a.O., § 3 Rz. 1).
4. Da der Förderzeitraum nach den vorstehenden Grundsätzen bereits mit Übergabe der Wohnung im Jahr 1997 begonnen hat, die Kläger die Eigentumswohnung jedoch erst im Kalenderjahr 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, sind auch erst ab diesem Jahr die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eigenheimzulage i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG erfüllt (zum Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausführlich BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, 161, m.w.N.). Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert den tatsächlichen Gebrauch der Wohnung zum Wohnen. Dies setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung voraus. Die Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten stellt dagegen noch keine Form der Eigennutzung durch Bewohnen der Wohnung dar (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, m.umf.N.; ferner Urteil des BFH vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322, 323).
Fundstellen
Haufe-Index 937951 |
BFH/NV 2003, 972 |
BStBl II 2003, 565 |
BFHE 1974, 57 |
BFHE 2004, 57 |
BFHE 202, 57 |
BB 2003, 1271 |
DB 2003, 1418 |
DStRE 2003, 744 |
HFR 2003, 647 |