(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Vom 08.09.2015 bis 31.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[2] [Vom 27.06.2020 bis 31.12.2022: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Vom 12.12.2012 bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
2. |
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, |
4. |
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll, |
5. |
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen. |
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
1. |
[3]das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[4] [Bis 31.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat[5] [Bis 31.12.2022: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln; |
Bis 30.09.2021:
1. |
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[6] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] und mit Zustimmung des Bundesrates
|
2. |
[7]das Bundesministerium des Innern und für Heimat[8] [Vom 27.06.2020 bis 31.12.2022: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[9] [Bis 31.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln. |
Bis 30.09.2019:
2. |
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates
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