Jörgen Erichsen, Dipl.-Betriebsw. Renate Adler
Lohnsteuer
müssen Sie einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen.
Einkommensteuer
Zahlen Sie als Unternehmer. Sie richtet sich nach dem Gewinn, den Sie als Unternehmer (nach Abzug aller Betriebsausgaben) erwirtschaften. Entsprechend Ihren Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann das Finanzamt bereits im ersten Jahr Ihrer Selbstständigkeit vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen. Nach der Abgabe Ihrer ersten Steuererklärung setzt das Finanzamt im Bescheid für die Folgejahre die Vorauszahlungen fest. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr keine hohen Nachzahlungen leisten müssen. Sollten Ihre Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr höher sein als die tatsächliche Einkommensteuerlast, erhalten Sie eine Rückerstattung. In diesem Fall sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung zeitnah an das Finanzamt einreichen. Die Höhe des individuellen Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei (ab 2024 11.604 EUR pro Person). Der Spitzensteuersatz beträgt 42 % ab einem Einkommen von rund 66.800 EUR. Für Einkommen über 277.826 EUR (Alleinstehende) und 555.652 EUR (Ehepaare) greift der Reichensteuersatz von 45 % (42 + 3 %).
Um die Startbedingungen für Existenzgründer und Kleinunternehmen zu verbessern, wurden die Buchführungsgrenzen beim Umsatz auf 800.000 EUR oder beim Gewinn auf 80.000 EUR angehoben.
Kirchensteuer
Angehörige der evangelischen und katholischen Kirche müssen mit den Einkommensteuervorauszahlungen Kirchensteuer zahlen. Die Höhe hängt von der Einkommensteuer und dem Kirchensteuersatz Ihres Bundeslandes ab, beträgt aber in der Regel 7 % bzw. 9 %.
Gewerbesteuer
Als Selbstständiger Bilanzbuchhalter sind Sie Gewerbetreibender und unterliegen auch der Gewerbesteuer. Gewerbesteuer muss jeder Gewerbebetrieb an seine Stadt oder Gemeinde zahlen. Die Höhe ergibt sich aus dem Ertrag des Betriebs. Dieser Betrag wird dann mit dem so genannten "Hebesatz" multipliziert, der in den einzelnen Gemeinden/Städten unterschiedlich ist. Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht ein Steuerfreibetrag von 24.500 EUR zur Verfügung.
Die Gewerbesteuer stellt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dar. Die einzelnen Hinzurechnungstatbestände wurden zusammengefasst und vereinheitlicht. Auch die Gewerbesteuer-Messzahl wird vereinheitlicht. Unabhängig von der Rechtsform beträgt sie seit 2008 noch 3,5 %. Der Freibetrag bleibt weiter bestehen.
Körperschaftsteuer
Fällt bei juristischen Personen (AG, GmbH u. Ä.) an. Sie wird auf nicht ausgeschüttete und ausgeschüttete Gewinne des Unternehmens erhoben; sie beträgt 15 %. Doch der Tarif greift auf eine breitere Bemessungsgrundlage zu, da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar ist. Der Einspareffekt mindert sich noch mehr, wenn die Nettogewinne anschließend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Statt zur Hälfte mit der individuellen Progression werden sie in voller Höhe mit dem Abgeltungssatz besteuert. Da außerdem keine Werbungskosten mehr absetzbar sind, steigt die Gesamtbelastung an.