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Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
Örtlich zuständig ist
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für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[1] [Bis 31.08.2023: § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; |
3. |
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre. |
§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr]
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
§§ 3 - 8 Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge
§ 3 Steuererklärung
(1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug
1. |
zum Verkehr zugelassen werden soll, |
2. |
zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder |
3. |
während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert. |
(2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.
(4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.
§ 4 Anhängerzuschlag
(1) 1Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. 2Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen.
(2) 1In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere
1. |
die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung; |
2. |
die Mitteilung der in § 63 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[1] [Bis 31.08.2023: § 36 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] bezeichneten Daten sowie |
3. |
die Mitteilung folgender Daten:
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