Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
Zusammenfassung
Quelle: Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen zum Lieferkettengesetz kompakt zusammengefasst. Die Themenbereiche sind in Kapitel gegliedert. Die Fragen und Antworten werden gemeinsam vom BMWK, BMAS und BAFA erarbeitet.
Hinweis:Inhaltliche Anpassungen ergeben sich bei den Fragen 3.1 - 2, 3.4, 3.6, 3.7, 4.2 - 5, 4.7, 4.10, 6.7, 6.12, 9.4, 12.2, 16.2 sowie 18.1 und 18.2. Durch die Änderungen kann sich im Übrigen die Bezifferung der Fragen verschoben haben. Die Ausführungen zur Berichtspflicht nach dem LkSG sowie zur Berichtsprüfung ab dem 1.1.2025 stehen unter dem Vorbehalt einer etwaigen Anpassung der Gesetzeslage.
1 Grundsätzliches zum Lieferkettengesetz
1.1 In welchem Zusammenhang stehen der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Im Dezember 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) beschlossen, um gemeinsam mit Unternehmen einen Beitrag dazu zu leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten. Der NAP basiert auf den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen. Neben staatlichem Schutz und gerichtlicher sowie außergerichtlicher Abhilfe steht dabei die Unternehmensverantwortung im Zentrum. Die Bundesregierung hat im Aktionsplan ihre Erwartung an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert, dass sie die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise einhalten und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten.
Eine repräsentative Unternehmensbefragung der Bundesregierung im Jahr 2020, das NAP-Monitoring, hat aber gezeigt: Weniger als 1/5 der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kamen ihren Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten ausreichend nach. Freiwillige Selbstverpflichtung reicht also nicht aus. Im Koalitionsvertrag hat die damals amtierende Bundesregierung für diesen Fall vereinbart, national gesetzlich tätig zu werden und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene für verbindliche Regeln einzusetzen. Am 22.7.2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Bundesgesetzblatt verkündet.
1.2 Was regelt das Gesetz?
Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Pflichten, die ein Unternehmen zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft, konkret bezogen auf
- einen eigenen Geschäftsbereich,
- das Handeln eines Vertragspartners und
- das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.
1.3 Ab wann und für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland.
Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.
2 Der Begriff der Lieferkette
2.1 Was genau bedeutet "Lieferkette"?
Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden, und erfasst
- das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
- das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
- das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie z. B. der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.
2.2 Ist ein (Dritt-)Unternehmen, zu dem das verpflichtete Unternehmen keine unmittelbare vertragliche Beziehung hat, welches aber (faktisch) das verpflichtete Unternehmen unmittelbar beliefert, unmittelbarer Zulieferer des verpflichteten Unternehmens?
Nein, mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehung zum verpflichteten Unternehmen ist das Drittunternehmen nicht unmittelbarer Zulieferer. Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern erfolgt einzig nach dem Vorliegen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung (dann unmittelbarer Zulieferer). Erbringen Unternehmen ihre Leistung in einer Leistungskette nach dem Willen der Beteiligten nicht entlang der vertraglichen Beziehungen, sondern als Direktlieferung an ein anderes Unternehmen, verändert dies nicht die Einordnung der Unternehmen als mittelbare bzw. unmittelbare Zulieferer. Dabei findet bei einer missbräuchlichen Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder einem Umgehungsgeschäft § 5 Abs. 1 S. 2 LkSG Anwendung.
2.3 Gilt das Gesetz entlang der gesamten Lieferkette?
Ja, neben dem eigenen Geschäftsbereich müssen auch Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen der unmittelbaren Zulieferer in den Blick genommen werden. Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer me...