(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes
3. |
Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden, und |
(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
2. |
unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern und |
3. |
Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen. |
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