(1) Die beitretende oder austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
3. |
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit nur die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten berücksichtigt. |
4. |
Bei der Berechnung der Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte (§ 60) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit erfolgt für das Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine zeitanteilige Anpassung entsprechend dem Zeitraum, in dem die Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe angehörte. |
5. |
Mit Ausnahme des latenten Steueranspruchs aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts (§ 51) werden die aktiven und passiven latenten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe in der gleichen Weise und im gleichen Umfang berücksichtigt als ob die erwerbende Unternehmensgruppe diese Geschäftseinheit bereits zum Zeitpunkt des Entstehens dieser aktiven und passiven latenten Steuern beherrschte. |
6. |
Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind von der veräußernden Unternehmensgruppe für Zwecke des § 50 Absatz 4 als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe für Zwecke des § 50 Absatz 4 als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 2 ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu behandeln. |
(3) 1Für Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine beitretende Geschäftseinheit eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit in einem Geschäftsjahr einer Unternehmensgruppe angehört. 2Dies gilt sinngemäß, wenn die Geschäftseinheit selbst zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe wird. 3Eine austretende Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit nicht mehr einer Unternehmensgruppe angehört.
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