BMF, Schreiben v. 6.6.2017, III C 3 - S 7532/09/10001, BStBl I 2017, 853
2 Anlagen (hier nicht enthalten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Neubekanntgabe der Vordruckmuster
(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden folgende Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 V | – Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung – | |
Anlage zu USt 1 V |
Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 3.7.2013 – IV D 3 – S 7532/09/10001 (2013/0630147), BStBl 2013 I S. 855, herausgegebenen Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.
(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.6.2017, III C 3 – S 7359/10/10002 (2017/0490870), BStBl 2017 I S. xxxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 die Angabe „3.7.2013, BStBl S. 855,” durch die Angabe „6.6.2017, BStBl 2017 I S. xxx,” ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2017, 853
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