Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Voraussetzungen
- Dauer
- Auflösung
- Verzinsung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GUV-Position |
Steuerfreie Rücklagen nach § 6 b EStG |
0931 |
2981 |
|
Sonderposten mit Rücklagenanteil |
Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG |
2342 |
6922 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG |
2727 |
4927 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6 b Abs. 10 EStG |
2728 |
4928 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Der Betrag der Rücklage wird unmittelbar auf das Konto "Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG" 0931 (SKR 03) bzw. 2981 (SKR 04) gebucht.
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG" 2342 (SKR 03) bzw. 6922 (SKR 04).
Buchungssatz:
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Grundstücksverkauf – Zuführung zur Rücklage nach § 6b EStG
Bauunternehmer Hans Groß hatte vor 5 Jahren ein Betriebsgrundstück für 200.000 EUR erworben. Hierauf wollte Hans Groß eine Betonmischanlage bauen lassen. Von diesem Vorhaben hat er allerdings Abstand genommen. Als sich in 08 eine günstige Gelegenheit ergab, verkaufte er das Grundstück für 350.000 EUR. Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses 08 überlegt er, welche Möglichkeiten es gibt, den erzielten Veräußerungsgewinn von 150.000 EUR nicht zu versteuern.
Lösung:
Hans Groß kann die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von 150.000 EUR legal vermeiden und den Veräußerungsgewinn einer Rücklage nach § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage) zuführen. Allerdings muss er die Rücklage nach 4 Jahren Gewinn erhöhend auflösen, wenn er innerhalb dieses Zeitraums kein neues Grundstück oder Gebäude erwirbt.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2342/6922 |
Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG |
150.000 |
0931/2981 |
Steuerfreie Rücklage nach § 6 b EStG |
150.000 |
3 Für welche Verkäufe eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden darf und die Übertragungsmöglichkeiten
Es darf nicht für jeden Veräußerungsgewinn eine Rücklage gebildet werden. Außerdem darf die Rücklage auch nicht auf jedes beliebige Wirtschaftsgut übertragen werden. Nach § 6b EStG stehen folgende Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung.
4 Diese Übertragungsmöglichkeiten bestehen
Veräußerungsgewinne können übertragen werden auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von |
Gewinn aus der Veräußerung von |
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern |
Grund und Boden |
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dazugehörigem Grund und Boden bei Zugehörigkeit zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen |
Gebäuden und Aufwand für Erweiterung, Ausbau und Umbau der Gebäude |
Anteilen an Kapitalgesellschaften |
Grund und Boden |
Nein |
100 % |
Nein |
100 % |
Nein |
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dazugehörigem Grund und Boden bei Zugehörigkeit zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen |
Nein |
100 % |
100 % |
100 % |
Nein |
Gebäuden |
Nein |
100 % |
100 % |
100 % |
Nein |
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Einzelunternehmen |
Bis zu 500.000 EUR |
Nein |
Nein |
Bis zu 500.000 EUR |
Bis zu 500.000 EUR |
Tab. 1: Übertragungsmöglichkeiten für Veräußerungsgewinne
Zeitpunkt der Übertragung
Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.
5 Veräußerungsgewinn, Rücklagenhöhe, auf welche Wirtschaftsgüter übertragen wird
5.1 So wird der Veräußerungsgewinn berechnet
Den Veräußerungsgewinn können Sie wie folgt ermitteln:
|
Veräußerungspreis |
./. |
Veräußerungskosten |
./. |
Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts |
= |
Veräußerungsgewinn |
Als Voraussetzung für die Übertragung oder Bildung der Rücklage müssen die Veräußerungsgewinne durch den Verkauf bestimmter Anlagegüter entstanden sein.
Außerdem muss das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Die Frist verkürzt sich auf 2 Jahre, wenn die Veräußerung der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Erschließungsmaßnahmen dient.
5.2 Höhe der Rücklage
Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang übertragen oder in die Rücklage eingestellt werden.
5.3 Auf welche Wirtschaftsgüter übertragen werden darf
Begünstigt ist nur der Veräußerungsgewinn, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird. Der Abzug ist nur zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
- Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
- Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem dazugehörigen Grund und Boden, w...