(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie sind insofern hinreichend diversifiziert, als folgende Kriterien erfüllt sind:
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c) |
sie werden insofern in angemessener Weise veröffentlicht, als folgende Kriterien erfüllt sind:
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(2) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG, nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Vermögenswerten.
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