Durch Gesetz, Vertrag oder behördliche Auflagen kann der Unternehmer verpflichtet sein, im Tagebau, bei Deponien bzw. andere ausgebeutete Flächen zu kultivieren. Diese Verpflichtung entsteht mit der Ausbeutung. D. h., der Aufwand wird rechtlich und wirtschaftlich mit der Ausbeutung verursacht, sodass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Die Rückstellung ist zeitanteilig aufzubauen. Dabei ist immer nur der Aufwand zu erfassen, der auf den jeweils ausgebeuteten Teil entfällt. Die Rückstellungen haben i. d. R. eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, sodass sie abzuzinsen sind.[1]

[1] Vgl. hierzu ausführlich den Beitrag "Rückstellung, Rekultivierung".

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