Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Lieferung von Speisen und Getränken
  • Sonstige Leistung bei Bewirtung
  • Besonderheiten vom 1.7.2020 bis 30.6.2021

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Erlöse 7 % USt 8300 4300   Umsatzerlöse
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Die verkaufsfertig zubereiteten Speisen sind jeweils ein einzelnes Element, das ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Umsätze bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 7 % USt" 8300 (SKR 03) bzw. 4300 (SKR 04). Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Diese Umsätze bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04). I

 

Buchungssatz:

Kasse

an Erlöse 19 % USt bzw. Erlöse 7 %

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 19 % Umsatzsteuer wird bei Verzehr vor Ort fällig

Herr Huber ist Inhaber eines Imbissstands und verkauft an seine Kunden verzehrfertige Würstchen, Pommes-Frites und vergleichbare Produkte. Der Imbissstand verfügt über Bänke und Tische (Bierzeltgarnituren), an denen die Kunden essen können. Am 10.4.01 hat Herr Huber folgende Einnahmen:

  • 595 EUR für Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, und
  • 214 EUR für Speisen, die zum Mitnehmen (in Verpackungen) abgegeben wurden.

Ergebnis: Die Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, unterliegen mit 7 % der Umsatzsteuer. Für die anderen Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, beträgt die Umsatzsteuer 19 %, auch wenn einige Kunden die Speisen nicht vor Ort verzehren.

Erhalten die Kunden die Speisen für den Verzehr vor Ort, beträgt die Umsatzsteuer 19 %. Weil Herr Huber seinen Kunden die Möglichkeit bietet, Speisen und Getränk im Sitzen an einem Tisch zu sich zu nehmen, handelt es sich um sonstige Leistungen. Alle Speisen, die er zum Verzehr vor Ort abgibt, sind mit 19 % zu versteuern, auch wenn der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nicht nutzt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 214 8300/4300 Erlöse 7 % USt 200
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 14
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 595 8400/4400 Erlöse 19 % USt 500
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 95

3 Warum für die Zeit bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich ist

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von

  • einfachen Verzehrtheken,
  • Stehtischen,
  • Ablagebrettern usw.,

liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7 %igen Lieferung keine 19 %ige sonstige Leistung macht. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem BMF-Schreiben vom 20.3.2013,[1], das rückwirkend ab dem 1.7.2011 anzuwenden ist.

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.[2] Es kommt daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung an.

4 Beurteilung von Umsätzen für Speisen aufgrund der Durchführungsverordnung der EU – MwStVO

Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 282/11 des Rates vom 15.3.2011, ABl. EU Nr. L 77 S. 1 (MwStVO) ist von einer 19 %igen sonstigen Leistung auszugehen, wenn zur Herstellung der warmen und/oder kalten Speisen weitere Leistungen hinzukommen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen. Auf die Zubereitung kommt es nicht an. Auch bei Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungseinsatz erfordern, z. B. weil sich der Kunde regelmäßig sein Menü selbst zusammenstellt bzw. sich die Speisen nach seinen eigenen Wünschen zubereiten lässt, kann eine 7 %ige Lieferung vorliegen.

4.1 Verkauf von Speisen: 7 %ige Lieferung oder 19 %ige sonstige Leistung

Die Lieferung vieler Speisen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt.

Es werden nur Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind.[1] Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob

  • der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern,
  • der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen...

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