Zusammenfassung
Trinkgeld ist ein Obolus, den ein Dritter zusätzlich zu einer geschuldeten Leistung zahlt. Diese Zuwendung ist freiwillig und erfolgt aus einer persönlichen Motivationslage. Der Trinkgeldempfänger steht damit faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält ein höheres Entgelt für die Leistung, als das mit dem Arbeitgeber vereinbarte. In vielen Bereichen werden heute Trinkgelder gezahlt. Angefangen beim Postzusteller, der zu Weihnachten einen Geldschein erhält, über Handwerker, die ihre Arbeit sauber und korrekt erledigt haben, bis hin zum Bedienungspersonal im Restaurant, dem Bus-/Taxifahrer, den Reiseleitern, Zustellern, Angestellten im Friseurgewerbe. Oder einfacher gesagt, im gesamten Dienstleistungsbereich. Für den Trinkgeldgeber ist es unbeachtlich, ob der Trinkgeldnehmer selbst Unternehmer ist oder Arbeitnehmer! Der Beitrag informiert darüber, was Trinkgeldgeber und -empfänger beachten müssen und wie Trinkgelder bei beiden steuerlich behandelt werden.
Wichtige gesetzliche Regelungen zu Trinkgeldern finden Sie in diesen Gesetzesgrundlagen und Richtlinien: Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, BGBl. 2016 S. 3152, § 146a AO, § 3 Nr. 51 EStG, § 4 Abs. 4 und 5 EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG, § 15 Abs. 1 und 1a Nr. 1 UStG; Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten MwSt-Richtlinie; § 11 Abs. 1 und 2 SpBG; Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern v. 8.8.2002, BGBl 2002 I S. 3111; § 134 BGB, BVerfG, Beschluss v. 18.3.1970, 2 BvO 1/65; R 4.10 Abs. 5 EStR, R 4.10 Abs. 5 S. 4 EStR; R 38.4 Abs. 2 LStR; R 10 Abs. 5 S. 1 UStAE; H 4.10 (Anlass der Bewirtung) EStH.
Und diese Verwaltungsanweisungen sind beim Thema Trinkgeld zu beachten: BMF, Schreiben v. 21.11.1994, IV B 2 – S 2145 – 165/94, BStBl 1994 I S. 855; BMF, Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4 -S 0316/13/10003, BStBl. I 2014 S. 1450; BMF, Schreiben v. 23.3.2015, IV A 2 – O 2000/14/10001, BStBl 2015 I S. 278 und BMF, Schreiben v. 11.3.2020, IV A 2 – O 2000/19/10008, BStBl 2020 I S. 298.
Wichtige Urteile aus diesem Bereich:
BFH, Urteil v. 3.5.2007, VI R 37/05, BStBl. 2007 II S. 712
BFH, Urteil v. 19.7.2007, V R 11/05, BStBl 2007 II S. 966
BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 49/06, BStBl. 2009 II S. 820
BFH, Urteil v. 25.11.2009, BFH/NV 2010 S. 632
BAG, Urteil v. 11.3.1998, 5 AZR 567/96
FG Hamburg, 30.3.2010 – 6 K 87/09
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.12.2010, 10 Sa 483/10
1 Der Trinkgeldgeber möchte Steuern sparen
Für den trinkgeldgebenden Unternehmer stellt sich aber immer wieder die Frage: Kann ich diese Zahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigen und wie kann ich diese Zahlungen nachweisen?
1.1 Trinkgelder sind Betriebsausgaben
Trinkgeldzahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Kosten werden durch den Betrieb veranlasst. D. h.: Für das Unternehmen wurde eine Dienstleistung erbracht, die aber, abweichend von den vereinbarten Kosten, besonders honoriert wird.
1.2 Trinkgeldzahlungen müssen nachgewiesen werden
Aber, wie kann der Unternehmer diese Ausgaben nachweisen? Hierzu hat er zwei Möglichkeiten:
- Der Trinkgeldempfänger quittiert das erhaltene Trinkgeld.
- Der Unternehmer erstellt einen Eigenbeleg.
1.2.1 Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung
In der Gastronomie wird für Speisen und Getränke eine Rechnung ausgestellt. Um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden. Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass es sich um eine maschinell registrierte Quittung (Rechnung oder Kleinbetragsrechnung) handelt. Hieraus müssen sich folgende Daten ergeben:
- Name und Adresse des Restaurants,
- der Ort und Tag der Bewirtung,
- Rechnungsempfänger, d. h. die Rechnung muss auf den Unternehmer ausgestellt sein – Ausnahme gilt bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR (Bruttobetrag),
- Art und Umfang der Speisen und Getränke,
- Entgelt für die Speisen und Getränke,
- Steuerbetrag und Steuersatz.
Den Beleg muss der Unternehmer zusätzlich noch um folgende Angaben ergänzen:
- die Teilnehmer namentlich auflisten,
- den Anlass der Bewirtung (nicht ausreichend ist die Bezeichnung: "Bewirtung von Geschäftsfreunden", "Arbeitsgespräch", "Kontaktpflege", "Infogespräch", "Hintergrundgespräch" oder "Besprechung".
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang anfallen, aber von untergeordneter Bedeutung sind, wie beispielsweise Trinkgelder und Garderobengebühren. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung.
70 % Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten
Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70 % der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Erfolgt die Bewirtung nicht aus "geschäftlichem Anlass", sondern aus "betrieblichem Anlass", sind die Bewirtungskosten in voller...