Inkrafttreten zum 1.1.2025
Die folgenden Änderungen sollen zum 1.1.2025 in Kraft treten, soweit die Regelungen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens so verabschiedet werden sollten – teilweise sollen sich aber noch Übergangsregelungen bis 2027 ergeben. Der Bundesrat und auch diverse Experten bei der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundesrats hatten für eine generelle Verschiebung zum 1.1.2027 plädiert, dies wurde aber vom Bundestag nicht aufgenommen, lediglich die Übergangsvorschriften sind verlängert worden.
Erhebliche Veränderungen sollen sich – aber erst ab 2025 – bei der Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen ergeben. Für nationale Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) soll verpflichtend die Abrechnung durch eine elektronische Rechnung (eRechnung) vorgeschrieben werden.
Unionsrechtliche Genehmigung liegt vor
Die Einführung einer verpflichtenden Abrechnung durch eRechnung bei Inlandsumsätzen entspricht derzeit nicht den Vorgaben des Unionsrechts. Deutschland hat sich hier aber eine Ermächtigung beim Rat der Europäischen Union eingeholt, eine vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen. Die Regelung würde somit nicht gegen Unionsrecht verstoßen.
a) Allgemeine Rahmenbedingungen
Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene wird seit einiger Zeit die Einführung der sog. eRechnung diskutiert. Auf europäischer Ebene soll dies (geplant ab 2028 – allerdings nur für EU-grenzüberschreitende Leistungen) im Rahmen der ViDA-Planungen umgesetzt werden. National soll dies ab 2025 durch eine auf Inlandsumsätze beschränkte Verpflichtung realisiert werden.
Die Neuregelung wird zu einer vollständigen Neuausrichtung bei der Abrechnung zwischen Unternehmern im Inland führen.
b) Rechnungsdefinition
In § 14 Abs. 1 UStG wird eine neue Definition der Rechnung vorgegeben:
- Elektronische Rechnung: Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2014 entsprechen. Eine eRechnung kann neben der europäischen Norm auch in einem zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbarten elektronischen Format erstellt werden, wenn das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist.
- Sonstige Rechnung: Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.
Per PDF-Datei übermittelte Rechnung ist keine elektronische Rechnung
Eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei stellt ab Inkrafttreten der Neuregelung keine "elektronische Rechnung" mehr dar. Die eRechnung muss in einem "strukturierten elektronischen Format" ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.
Eine elektronische Rechnung, die nicht den Anforderungen nach den unionsrechtlichen Vorgaben (CEN-Format EN 16931) oder einer damit interoperablen Datenstruktur entspricht, ist dann als "sonstige Rechnung" einzuordnen. Allerdings hat die Finanzverwaltung schon klargestellt, dass die bisherigen elektronischen Formate, die für die Abrechnung gegenüber öffentlichen Auftraggebern verwendet werden (XRechnung oder ZUGFeRD) diesem Format entsprechen. Im Zuge der Anhörungen im Finanzausschuss ist an die Regierung appelliert worden, für kleinere Unternehmen kostenfreie Zugangsmöglichkeiten bereit zu stellen, um die Akzeptanz zu erhöhen.
Bisher war die Ausstellung der Rechnung auf Papier vorrangig – dieser Vorrang für die papiergebundene Rechnung wird gestrichen. Allerdings bleibt weiterhin die Zustimmung des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) für die Abrechnung mittels einer elektronischen Rechnung notwendige Voraussetzung. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle, in denen ab dem Inkrafttreten der Regelung (bzw. nach Ablauf der Übergangsregelungen) die Ausstellung der elektronischen Rechnung zwingend vorgeschrieben ist.
c) Verpflichtung zur Rechnungsausstellung
Unverändert bleibt nach § 14 Abs. 2 UStG, dass der Unternehmer in jedem Fall berechtigt ist, mittels einer "Rechnung" abzurechnen, soweit er Leistungen ausführt. Neu strukturiert werden die Fälle, in denen der Unternehmer verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. Unverändert bleibt auch die Verpflichtung, eine Rechnung binnen 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, soweit eine Rechnungsausstellungsverpflichtung besteht.
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn er eine steuerbare Leistung ausführt, die auch nicht nach § 4 Nr. 8 - Nr. 29 UStG steuerfrei ist und der Leistungsempfänger
- ein Unternehmer ist, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezieht,
- eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder
- es sich bei Ausführung an ein...