Kommentar
Das Urteil des BFH vom 31.5.2005[1], wonach bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UmwStG vorliegen, ist nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 7.4.2006, IV B 7 – S 1978b – 1/06
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