(1) Das Institut ordnet seine gemäß Artikel 327 berechneten Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, die keine Verbriefungspositionen sind, in die entsprechenden Kategorien der Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten oder Schuldners, der externen oder internen Bonitätsbeurteilung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden – unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt – addiert, um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.
Kategorien |
Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist |
0 % |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 20 % oder 50 % anzusetzen ist, und andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz 4 |
0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten) 1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten) 1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten) |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 100 % anzusetzen ist |
8,00 % |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 150 % anzusetzen ist |
12,00 % |
(2) Damit Institute, die auf die Risikopositionsklasse, zu der der Emittent des Schuldtitels gehört, den IRB-Ansatz anwenden, gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht im Einklang mit Absatz 1 zuordnen können, muss der Emittent der Risikoposition bei der internen Beurteilung entweder die gleiche PD erhalten haben, wie sie nach dem Standardansatz für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein.
(3) Institute dürfen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für Schuldverschreibungen, bei denen entsprechend der Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 und 6 ein Risikogewicht von 10 % angesetzt werden kann, als die Hälfte der anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für die zweite Kategorie in Tabelle 1 berechnen.
(4) Andere qualifizierte Positionen sind
a) |
Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, für die eine Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI nicht verfügbar ist und die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
i) |
Sie werden von dem betreffenden Institut als ausreichend liquide angesehen; |
ii) |
ihre Anlagequalität ist nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig; |
iii) |
sie werden zumindest an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, vorausgesetzt, diese Börse wird von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt; |
|
b) |
Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, die von den Instituten vorbehaltlich der Eigenmittelanforderungen im Sinne dieser Verordnung begeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig ist; |
c) |
von Instituten begebene Wertpapiere, deren Kreditqualität als gleichwertig oder höher als diejenige angesehen wird, der nach dem Standardansatz für Kreditrisiken für Risikopositionen eines Instituts eine Bonitätsstufe von 2 zugeordnet wird, und die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften unterliegen, die denen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vergleichbar sind. |
Institute, die von der Möglichkeit nach Buchstabe a oder b Gebrauch machen, verfügen über eine dokumentierte Methodik zur Bewertung, ob Vermögenswerte die unter diesen Buchstaben erläuterten Anforderungen erfüllen, und geben diese Methodik den zuständigen Behörden an.