(1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus
a) |
Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 69, 70 und 71; |
b) |
Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1; |
c) |
Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74; |
d) |
Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75; |
e) |
dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird. |
(2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen
a) |
Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76; |
b) |
Anlagen gemäß Artikel 75; |
c) |
Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1; |
d) |
Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74. |
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